Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_46/2014 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Inadmissibility of Appeal Against Remand Order)

Geschäftsnummer 1B_46/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted by a district court for multiple attempted coercion, threats, and misuse of a telecommunication device. Following this conviction, the individual appealed to a higher court, which subsequently annulled the original verdict and ordered a new trial due to procedural errors. The individual then brought a complaint to the Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision, claiming it could lead to an irreparable disadvantage. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified and deemed it inadmissible, as the nature of the appellate decision indicated that the individual would still have the opportunity for full legal recourse during the new trial.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 179septies StGB, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Inadmissibility of Appeal Against Remand Order): Following this conviction, the individual appealed to a higher court, which subsequently annulled the original verdict and ordered a new trial due to procedural errors. The individual then brought a complaint to the Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision, claiming it could lead to an irreparable disadvantage. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified and deemed it inadmissible, as the nature of the appellate decision indicated that the individual would still have the opportunity for full legal recourse during the new trial.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid Versuch im Strafrecht Rechtsmissbrauch Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court determined that the appeal was inadmissible because it concerned an interlocutory decision for which the requirements of Art. 93 para. 1 were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_46/2014

Urteil vom 6. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich .

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Am 22. April 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, X.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB , mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB , während er vom Vorwurf verschiedener anderer Delikte freigesprochen wurde.

Hiergegen gelangte der Verurteilte mit einer Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen I. Strafkammer hat das Urteil vom 22. April 2013 mit Beschluss vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen, wodurch sie das Berufungsverfahren als erledigt abgeschrieben hat.

2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (recte: 2014) führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht, die sich (u.a., soweit hier wesentlich) gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Januar 2014 richtet.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vom 15. Januar 2014 handelt sich klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).

Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, zumal das Bezirksgericht laut dem obergerichtlichen Beschluss wegen eines Formfehlers eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und eine Neubeurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten vorzunehmen hat. Im Anschluss daran wird dem Beschwerdeführer wiederum der volle gerichtliche Rechtsschutz zustehen.

Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Verhält es sich so, erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (so insbesondere die Beschwerdebefugnis an sich, Art. 81 BGG ) zu erörtern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie RA Leuenberger, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp