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1B_46/2010 KI-generiert

Defendant v. Cantonal Court: Appealability of Intermediate Ruling Denying Oral Hearing

Geschäftsnummer 1B_46/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around an individual who was convicted in a lower court for various offenses, including defamation and violations of competition law, resulting in a penalty of a monetary fine. Following this, the individual appealed the decision, seeking to overturn the convictions. However, the court of appeal denied the request for an oral hearing, stating that the request was made too late and instead allowed for further written submissions. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, arguing that not having an oral hearing would result in an irreparable disadvantage for their case. The court ultimately ruled that this complaint would not be entertained, citing insufficient justification for the claim of irreparable disadvantage.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Cantonal Court: Appealability of Intermediate Ruling Denying Oral Hearing: Following this, the individual appealed the decision, seeking to overturn the convictions. However, the court of appeal denied the request for an oral hearing, stating that the request was made too late and instead allowed for further written submissions. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, arguing that not having an oral hearing would result in an irreparable disadvantage for their case. The court ultimately ruled that this complaint would not be entertained, citing insufficient justification for the claim of irreparable disadvantage.

Schlagwörter

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Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mündliche Verhandlung üble Nachrede Verfahrensmangel Anfechtung von Zwischenentscheiden unlauterer Wettbewerb prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs must be imposed on the appellant because they lost the case.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the decision was an interlocutory decision, referencing the general scope of admissibility under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_46/2010

Urteil vom 2. März 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Dezember 2009.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. April 2009 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung, X.________ in einem Fall vom Vorwurf der üblen Nachrede und in zwei Fällen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) frei. Dagegen wurde er in vier Fällen der üblen Nachrede, in zwei Fällen der Beschimpfung und in zwei Fällen des Vergehens gegen das UWG schuldig erklärt. Deswegen verurteilte ihn die Einzelrichterin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Die vom Kläger Y.________ erhobene Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.

Am 6. Juli 2009 erhob X.________ Berufung mit dem Antrag, er sei in allen Punkten freizusprechen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Berufungsverhandlung stattfinde, da der diesbezügliche Antrag des Beklagten X.________ zu spät erfolgt sei; stattdessen bestehe Gelegenheit zu einer weiteren schriftlichen Eingabe. Am 26. Oktober 2009 teilte X.________ mit, er halte an seinem Antrag fest, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Vor- bzw. Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2009 hat die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen das Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

2. Hiergegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer "geht davon aus, dass er seine Berufung viel besser antreten kann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird" (Beschwerde S. 2). Er behauptet dabei - allerdings nur ganz allgemein -, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, falls ihm dieses Recht in zweiter Instanz verweigert werde. Indes legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Gegen allfällige Mängel des Berufungsverfahrens könnte sich der Beschwerdeführer ohne weiteres im Rahmen der Anfechtung des Berufungsentscheids mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zur Wehr setzen.

Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp