Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_459/2018 KI-generiert

Driver Refuses Drug Test; Appeal Dismissed for Lack of Current Interest and Procedural Defects

Geschäftsnummer 1B_459/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a traffic incident where a female driver was stopped for exceeding the speed limit and subsequently tested positive for drug use. Following this, the public prosecutor ordered blood and urine tests, but the driver refused to comply voluntarily. A subsequent legal challenge against the prosecutor's order was dismissed by the cantonal court on the grounds that the tests had not been conducted and thus there was no legal standing for the complaint. The driver then appealed this decision to the Federal Tribunal, but her appeal was deemed insufficient in addressing the reasons for dismissal, leading to a decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Refuses Drug Test; Appeal Dismissed for Lack of Current Interest and Procedural Defects: Following this, the public prosecutor ordered blood and urine tests, but the driver refused to comply voluntarily. A subsequent legal challenge against the prosecutor's order was dismissed by the cantonal court on the grounds that the tests had not been conducted and thus there was no legal standing for the complaint. The driver then appealed this decision to the Federal Tribunal, but her appeal was deemed insufficient in addressing the reasons for dismissal, leading to a decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Blutprobe Fahrverbot als Massnahme Geschwindigkeitsüberschreitung Atemlufttest Betäubungsmittelvergehen Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_459/2018

Urteil vom 10. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2018 (SBK.2018.195).

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei Aargau hielt am 30. Juni 2018 die Fahrzeuglenkerin A.________ wegen der gemessenen Geschwindigkeit von 120 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) an. Ein durchgeführter Drogenschnelltest ergab in Bezug auf Kokain und Amphetamine ein positives Resultat. In der Folge ordnete die zuständige Staatsanwältin mündlich eine Blut- und Urinprobe an. In Bestätigung dieser mündlichen Anordnung wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Kantonspolizei mit schriftlicher Verfügung vom 2. Juli 2018 an, bei A.________ eine Blut- und Urinprobe durchzuführen.

A.________ weigerte sich, sich freiwillig der mündlichen Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Eine zwangsweise Blut- bzw. Urinuntersuchung fand in der Folge nicht statt. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Juli 2018 erhob A.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2018 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht vollzogen worden sei. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Anordnung bestehe nicht, weshalb mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen wäre auch wegen eines Formmangels auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, ihre Beschwerde zu unterzeichnen, nicht nachgekommen sei.

2. A.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft Bugg-Zurzach eine Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe weder mit der Haupt- noch mit der Alternativbegründung der Beschwerdekammer auseinander. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintretensentscheid führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli