Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_459/2011 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor/High Court (Decision Regarding Appeal Timeliness)

Geschäftsnummer 1B_459/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where the investigating judge, with the consent of the public prosecutor's office, declined to proceed with a fraud and forgery complaint filed by an individual. This decision was appealed, but the appellate court dismissed the appeal due to its late submission. The individual subsequently filed a complaint against the appellate court's decision, which the Federal Tribunal ultimately determined was not properly substantiated, leading to a decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Prosecutor/High Court (Decision Regarding Appeal Timeliness): This decision was appealed, but the appellate court dismissed the appeal due to its late submission. The individual subsequently filed a complaint against the appellate court's decision, which the Federal Tribunal ultimately determined was not properly substantiated, leading to a decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteintreten Strafanzeige Urkundenfälschungsverfahren Betrug Untersuchungsrichter Demonstrationsrecht ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious deficiency in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied because the Tribunal decided not to impose any costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_459/2011

Urteil vom 12. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland trat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland mit Beschluss vom 9./11. Dezember 2010 auf eine Strafanzeige von X.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung nicht ein. X.________ erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, auf welchen die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 2011 wegen verspäteter Rekurseinreichung nicht eintrat.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 2. September 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide, die das BGG der Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt. Zur Behandlung von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf den Rekurs führte, überhaupt nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli