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1B_458/2021 KI-generiert

Dismissal for Failure to Meet Substantiation Requirements in Appeal Against Summons

Geschäftsnummer 1B_458/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual challenged a decision made by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office to summon her and her legal representative for questioning on specified dates in June 2021. The individual filed a complaint against this summons, which was dismissed by the III. Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in June 2021. Subsequently, she brought her case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision by the Zurich court violated her rights. However, the Federal Tribunal noted that her complaint did not adequately demonstrate how her rights were violated under the law, as required, leading to their decision not to proceed with her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Meet Substantiation Requirements in Appeal Against Summons: The individual filed a complaint against this summons, which was dismissed by the III. Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in June 2021. Subsequently, she brought her case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision by the Zurich court violated her rights. However, the Federal Tribunal noted that her complaint did not adequately demonstrate how her rights were violated under the law, as required, leading to their decision not to proceed with her appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vorladung vereinfachtes Verfahren formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit Pflicht zum persönlichen Erscheinen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_458/2021

Urteil vom 26. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Vorladung,

Beschwerde gegen den Beschlusss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2021 (UH210186-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lud A.________ und ihren amtlichen Verteidiger mit Vorladung vom 10. Mai 2021 zu Einvernahmen auf den 21. und 28. Juni 2021 vor. A.________ erhob dagegen am 31. Mai 2021 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit ihren Ausführungen vermag sie nicht verständlich aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Somit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde zukommt.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli