Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_458/2011 KI-generiert

Appellant's Failure to Substantiate Legal Grounds for Review of Security Detention Release Denial

Geschäftsnummer 1B_458/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced on multiple charges and initially placed on probation with an outpatient therapeutic measure, which later transitioned to a required inpatient treatment due to non-compliance. Following the suspension of the outpatient measure, authorities recommended the individual be held in preventive custody until the inpatient treatment commenced. The district court approved this custody, and the individual filed complaints regarding his detention, which were denied at both the regional and federal courts. Subsequently, the individual requested immediate release due to purported excess detention, which was also rejected by the district court. The individual appealed this decision to the federal court, which found the appeal insufficiently substantiated and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 59 StGB, Art. 100 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Substantiate Legal Grounds for Review of Security Detention Release Denial: Following the suspension of the outpatient measure, authorities recommended the individual be held in preventive custody until the inpatient treatment commenced. The district court approved this custody, and the individual filed complaints regarding his detention, which were denied at both the regional and federal courts. Subsequently, the individual requested immediate release due to purported excess detention, which was also rejected by the district court. The individual appealed this decision to the federal court, which found the appeal insufficiently substantiated and dismissed it.

Schlagwörter

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Haftentlassung Haftprüfung gesetzliche Voraussetzungen Formerfordernisse Beweislosigkeit Revisionsgrund Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure because the deficiency in the appeal submission was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to charge any costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_458/2011

Urteil vom 27. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2011 des Bezirksgerichts Winterthur.

In Erwägung,

dass X.________ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. September 2007 wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen und unter Einbezug einer gleichzeitig widerrufenen früheren Strafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, abzüglich 85 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt wurde, wobei eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wurde;

dass der Vollzug dieser ambulanten Massnahme mit Verfügung vom 16. April 2010 eingestellt und gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2010 in einem Nachverfahren neu eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zwecks Vollzugs dieser stationären Massnahme aufgeschoben wurde;

dass das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 25. Mai 2011 den Antrag stellte, X.________ sei bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft zu versetzen;

dass das Bezirksgericht Zürich diesem Antrag mit Beschluss vom 1. Juni 2011 entsprach, wogegen X.________ erfolglos beim Obergericht des Kantons Zürich wie auch beim Bundesgericht Beschwerde führte;

dass X.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2011 abermals seine unverzügliche Entlassung aus der Haft verlangte, diesem Begehren aber wiederum weder durch die Zürcher Behörden noch durch das Bundesgericht entsprochen wurde;

dass X.________ in der Folge, mit Schreiben vom 13. Juli 2011, geltend machte, es bestünde Überhaft, weshalb er aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei;

dass das Bezirksgericht Winterthur dieses Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 18. August 2011 abgewiesen hat;

dass X.________ gegen dieses ihm am 22. August 2011 eröffnete Urteil mit Eingabe vom 5. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt und wiederum seine Haftentlassung verlangt;

dass das Bundesgericht den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers über die Beschwerde ins Bild gesetzt hat, innert der gesetzlichen 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG ) aber weder vom Verteidiger noch vom Beschwerdeführer selber eine Beschwerdeergänzung eingereicht worden ist;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur vorliegenden Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Winterthur und Rechtsanwalt Jürg Bügler, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp