Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_457/2018 KI-generiert

Recusal Denial Over Pre-Hearing Evidence Distribution

Geschäftsnummer 1B_457/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the Swiss legal case, an individual is facing first-instance criminal proceedings before the Glarus Cantonal Court for alleged economic crimes. The presiding vice-president of the court ordered the removal and sealing of certain witness transcripts from the case file until the final resolution of the proceedings. The Glarus Public Prosecutor's Office later requested these transcripts be reinstated into the case files, prompting a correspondence from the vice-president indicating this request would be considered at an upcoming hearing. The accused subsequently filed a motion for recusal against the vice-president, arguing potential bias stemming from the procedural decision to distribute these transcripts to both defense and prosecution before a formal decision on their relevancy was made. This recusal motion was rejected by the cantonal higher court, leading the accused to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 i.V.m, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt, Art. 56 StPO, Art. 13 lit. b StPO; Recusal Denial Over Pre-Hearing Evidence Distribution: The presiding vice-president of the court ordered the removal and sealing of certain witness transcripts from the case file until the final resolution of the proceedings. The Glarus Public Prosecutor's Office later requested these transcripts be reinstated into the case files, prompting a correspondence from the vice-president indicating this request would be considered at an upcoming hearing. The accused subsequently filed a motion for recusal against the vice-president, arguing potential bias stemming from the procedural decision to distribute these transcripts to both defense and prosecution before a formal decision on their relevancy was made. This recusal motion was rejected by the cantonal higher court, leading the accused to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Beweisverhandlung Ausstandsbegehren Strafverfolgung Fall des Ausschlusses Verfahrensrechte Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

7B_287/2023 (2023-09-12)
Appellant's Recusal Request Based on Judge's Alleged Insufficient German Language Skills Dismissed
«…E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3; 1B_98/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2-3.3; 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2-4; 1B_332/2018 vom 7. November 2018 E. 2). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehe…»
1B_387/2022 (2023-02-22)
Denial of Recusal for Prior Case Participation and Evidence Ruling in New Criminal Proceeding
«…en ( BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteile 1B_98/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2-3.3; 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2-4; 1B_322/2018 vom 7. November 2018 E. 2). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehe…»
BB.2022.118 (2022-11-10)
Prosecutor's Questioning Not Grounds for Recusal
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 2.2 En l’espèce, le requérant fonde sa demande de récusation sur deux articles…»
BS 2022 40 (2022-06-14) · zg
Judge Disqualification for Prior COVID Penalty Order Knowledge
«…die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist" (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2, mit Hinweisen);  der Gesuchsteller den Einzelrichter als befangen betrachtet, weil…»
BB.2021.190 (2021-11-30)
Recusal Request Moot After Prosecutor Withdraws; No Bias Found
«…äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2). 3.2 3.2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Sta…»
BB.2021.173 (2021-11-12)
Bank's Recusal Motion Denied for Procedural Errors Not Demonstrating Bias
«…si, fondarsi anche su caratteristiche di natura funzionale e organizzative (sentenza del Tribunale federale 1B_457/2018 del 28 dicembre 2018 consid. 2). 2.3 Di rilievo in concreto risulta essere lo scritto del 27 maggio 2021, con il qua…»
BB.2020.296 (2021-05-05)
Prosecutor Recused for Bias and Disclosure of Confidential Information
«…äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2). 3.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsa…»
BB.2020.61 (2020-08-22)
Recusal of Prosecutors Rejected in FIFA Corruption Case
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 2.5 Les parties peuvent demander la récusation d'une personne qui exerce une f…»
BB.2020.60 (2020-08-10)
Recusal of FIFA Task Force Members Denied
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 2.5 Les parties peuvent demander la récusation d'une personne qui exerce une f…»
BB.2019.228 (2020-03-17)
Prosecutor Recusal Denied in International Evidence Sharing Case
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 2.5 2.5.1 La requérante, en se basant sur le motif de récusation de l’art. 56 let. f CP…»
BB.2019.101 (2019-11-26)
Prosecutor Recusal Appeals Rejected for Lack of Evidence
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 2.5 Les requérants fondent leur demande de récusation sur l’allégué que C., pr…»
BB.2018.190 (2019-06-19)
Prosecutor Bias in FIFA Corruption Case
«…se fonder sur des caractéristiques de nature fonctionnelle et organisationnelle (arrêt du Tribunal fédéral 1B_457/2018 du 28 décembre 2018 consid. 2). 4. 4.1 L’argumentation développée par le requérant à l’encontre des directeurs de…»
BB.2018.197 (2019-06-19)
Partial Recusal of Prosecutors in FIFA Investigation Due to Appearance of Bias
«…usseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2). Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_457/2018

Urteil vom 28. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

gegen

Max Widmer, Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Glarus, Spielhof 6,

Postfach 335, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. September 2018 (OG.2018.00051).

Sachverhalt:

A. Vor dem Kantonsgericht Glarus ist ein erstinstanzliches Strafverfahren gegen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten hängig. Der Kantonsgerichtsvizepräsident verfügte am 5. Februar 2018 (als vorsitzender Richter des erstinstanzlichen Strafgerichtes), dass diverse Zeugenprotokolle aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Am 24. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus beim Kantonsgericht, die genannten Zeugenprotokolle seien wieder in die Verfahrensakten aufzunehmen.

B. Mit Schreiben vom 28. August 2018 teilte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft prozessleitend Folgendes mit:

"Wir weisen Sie darauf hin, dass wir das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2018 als Beweisantrag für die Hauptverhandlung entgegennehmen.

Das Gericht wird über den Beweisantrag betreffend Aufnahme der Protokolle der Zeugenbefragungen zu den Verfahrensakten anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 befinden. Die Protokolle werden derzeit unter separatem Verschluss gehalten (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 5. Februar 2018, Dispositiv-Ziff. 3).

Da offen ist, ob das Gericht dem Beweisantrag stattgeben wird, werden die Protokolle im Hinblick auf die Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung zugestellt, damit sie sich entsprechend vorbereiten können."

C. Am 4. September 2018 stellte der Beschuldigte beim Kantonsgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018, dass er sich nicht als befangen erachte. Am 6. September 2018 überwies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch zur Behandlung an das kantonale Obergericht und beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuches. Mit Beschluss vom 11. September 2018 wies das Obergericht des Kantons Glarus das Ausstandsbegehren ab.

D. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Ausstandsgesuches.

Das Obergericht verzichtete am 9. Oktober 2018 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsvizepräsident beantragt mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. November 2018.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. BGG ) sind erfüllt.

2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen ( BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 326 E. 5.1 S. 328). Die grundrechtliche Garantie wird für den Strafprozess in Art. 56 StPO konkretisiert ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 ; 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde, insbesondere beim erstinstanzlichen Strafgericht ( Art. 13 lit. b StPO ), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie (etwa wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) befangen sein könnte ( Art. 56 lit. f StPO ).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen).

Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Anhaltspunkte für die Befangenheit des Kantonsgerichtsvizepräsidenten ergäben sich primär aus dessen verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2018. Dass der vorsitzende Richter die fraglichen Zeugeneinvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zugestellt habe, begründe eine krasse Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO und komme offensichtlich einer schweren Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 290 StGB gleich. Es sei absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass die Protokolle verschickt wurden, bevor das Kantonsgericht über deren Wiederaufnahme in die Verfahrensakten entschieden habe. Die Protokolle hätten eigentlich versiegelt werden müssen. Dass sie der Verteidigung (am 11. April 2018 und nochmals am 28. August 2018) zur Einsicht zugestellt worden seien, zeige, dass der Kantonsgerichtsvizepräsident nicht gewillt gewesen sei, sich an seine (ursprüngliche) verfahrensleitende Verfügung vom 5. Februar 2018 zu halten. Er erwecke den Anschein, dass er bereits vor der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 faktisch über die Gutheissung des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft entschieden habe und somit voreingenommen sei. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO .

4.

4.1. Wenn der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensfehler des Kantonsgerichtsvizepräsidenten beanstanden will, hat er dies nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes primär im hängigen Strafverfahren (bzw. mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen Verfahrenshandlungen) vorzubringen. Wie er selbst ausführt, hat das Kantonsgericht den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2018, wonach die fraglichen Zeugenprotokolle wieder in die Verfahrensakten aufzunehmen seien, anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang keine besonders schweren oder ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler des vom Ausstandsgesuch betroffenen Richters dar:

4.2. Die Staatsanwaltschaft hat am 24. August 2018 beantragt, die seit dem 5. Februar 2018 unter separatem Verschluss gehaltenen Zeugenprotokolle seien wieder in die Verfahrensakten aufzunehmen. Der vorsitzende Richter des erstinstanzlichen Strafgerichtes hat über diesen Beweisantrag nicht selber verfahrensleitend entschieden (vgl. Art. 331 Abs. 1-3 StPO ). Der Verfügung vom 28. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Kantonsgerichtsvizepräsident den Entscheid darüber ausdrücklich dem Strafgericht vorbehielt, welches die Frage anlässlich der Hauptverhandlung prüfen werde (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d und Art. 343 StPO ). Ebenso wenig hat der vorsitzende Richter "faktisch" bereits entschieden, dass die Zeugenprotokolle dem Gerichtsgremium als Beweisgrundlage für das erstinstanzliche Urteil zur Verfügung gestellt würden. Vielmehr hat er verfügt, dass die Protokolle insofern weiterhin "unter separatem Verschluss" zu halten seien, und er hat darauf hingewiesen, dass "offen" bleibe, "ob das Gericht dem Beweisantrag stattgeben" werde. Im Hinblick auf die Behandlung dieser beweisrechtlichen Vorfrage an Schranken des Gerichtes liess der Kantonsgerichtsvizepräsident die fraglichen Protokolle aber der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung bereits verfahrensleitend zustellen, "damit sie sich entsprechend vorbereiten" konnten.

4.3. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts hat den Parteien somit - zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs sowie aus prozessökonomischen Gründen - jene Unterlagen zugestellt, die für die Beurteilung des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung relevant erschienen (vgl. Art. 339 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 1 lit. a und lit. e i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. d und Art. 343 StPO ). Der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, inwiefern dies einen gesetzlichen Ausstandsgrund nach sich ziehen sollte. Seine materielle beweisrechtliche Argumentation, wonach die Zeugenprotokolle einem Beweisverwertungsverbot (nach Art. 141 Abs. 5 StPO ) unterlägen, hatte er dem zuständigen Gericht vorzutragen. Wie er darlegt, wurde sein Standpunkt anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2018 durch das Kantonsgericht geprüft und verworfen.

Aus dem Hinweis des Kantonsgerichtsvizepräsidenten in dessen Verfügung vom 28. August 2018, es bleibe bis zur Hauptverhandlung offen, ob das Strafgericht dem gegenteiligen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft Folge leisten werde oder nicht, wird keinerlei Anhaltspunkt für Befangenheit ersichtlich. Durch den blossen Umstand, dass sich die Parteien im gerichtlichen Hauptverfahren zu streitigen Beweisverwertungsverboten äussern durften, wurden keine richterlichen Beweisverwertungsverbote verletzt. In der prozessualen Frage selber hat das Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung ein Beweisverwertungsverbot verneint. Auch sonst sind hier keine besonders schweren oder ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler des vorsitzenden Richters zum Nachteil des Beschwerdeführers dargetan.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster