Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_457/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 1B_457/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the Cantonal Court regarding a search and seizure order. The complaint was submitted after the individual received notification of the court's decision. However, the submission was made after the legally mandated timeframe for such appeals, which is 30 days from the notification date. Consequently, the court determined that it could not entertain the appeal and consequently ordered the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 46 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness: The complaint was submitted after the individual received notification of the court's decision. However, the submission was made after the legally mandated timeframe for such appeals, which is 30 days from the notification date. Consequently, the court determined that it could not entertain the appeal and consequently ordered the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung / Beschlagnahme Reihenfolge der Pfändung vereinfachtes Verfahren Hausdurchsuchung Durchsuchung verspätete Einreichung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal as inadmissible in the simplified procedure because it was filed too late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_457/2012

Urteil vom 14. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Felix Fischer,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK.

Gegenstand

Hausdurchsuchung / Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-

gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012.

In Erwägung,

dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260);

dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben;

dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist;

dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 8. August 2012 endete;

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat;

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt:

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli