Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_456/2021 KI-generiert

Confiscation of Property Following Criminal Conviction and Rent Payment Seizure Appeals

Geschäftsnummer 1B_456/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a long-standing criminal investigation conducted by the Swiss Federal Prosecutor's Office against an individual, B.________, accused of money laundering and other crimes. The office seized a property, which was owned by a company controlled by B.________. Despite A.________ AG's repeated legal challenges against this seizure, the Federal Criminal Court upheld the decision to confiscate the property and its related rental income following B.________'s conviction. The court's decision also involved the obligation of C.________ AG and later E.________ AG to redirect rental payments to a specific bank account and disclose information about the rental agreement. A.________ AG contested these decisions multiple times, but the complaints were not admitted for further judgment as the confiscation was maintained based on a final court ruling, making the objection inapplicable in this setting. A further appeal to the Federal Supreme Court was also not admitted due to procedural insufficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Confiscation of Property Following Criminal Conviction and Rent Payment Seizure Appeals: The office seized a property, which was owned by a company controlled by B.________. Despite A.________ AG's repeated legal challenges against this seizure, the Federal Criminal Court upheld the decision to confiscate the property and its related rental income following B.________'s conviction. The court's decision also involved the obligation of C.________ AG and later E.________ AG to redirect rental payments to a specific bank account and disclose information about the rental agreement. A.________ AG contested these decisions multiple times, but the complaints were not admitted for further judgment as the confiscation was maintained based on a final court ruling, making the objection inapplicable in this setting. A further appeal to the Federal Supreme Court was also not admitted due to procedural insufficiencies.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme, Herausgabepflicht strafrechtliche Einziehung Straftaten gegen das Vermögen qualifizierte Geldwäscherei Reihenfolge der Pfändung Mietzinszahlung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to the failure to meet statutory formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopeless nature of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings are imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_456/2021

Urteil vom 30. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Route de Chavannes 31, Postfach, 1001 Lausanne,

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme, Herausgabepflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom

28. Juli 2021 (BB.2021.186).

Erwägungen:

1. Die Bundesanwaltschaft führt seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der U.________strasse xxx in V.________ der von B.________ kontrollierten A.________ AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO . Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 13. Januar 2017 ab. Mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 wies das Bundesgericht die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde ab.

2. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte B.________ mit Urteil vom 23. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurses und verfügte die Einziehung der Liegenschaft der A.________ AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses.

3. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beschlagnahmte mit Beschluss vom 10. Juni 2021 die von der C.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der D.________bank sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihr und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Dagegen erhob die A.________ AG am 19. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts führte mit Beschluss vom 20. Juli 2021 aus, dass der Beschluss vom 10. Juni 2021 der C.________ AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzte Frist deshalb nicht eingehalten worden sei. Sie beschlagnahmte deshalb mit dem erneuten Beschluss die von der C.________ AG bzw. der E.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG resp. die E.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der D.________bank sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Die A.________ AG erhob am 25. Juli 2021 gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2021 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 28. Juli 2021 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2021 nicht ein. Die A.________ AG erhob dagegen mit Eingabe vom 1. August 2021 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_419/2021 vom 13. August 2021 nicht eintrat.

4. Mit einem weiteren Beschluss vom 28. Juli 2021 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch auf die Beschwerde vom 25. Juli 2021 nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es der Beschwerdekammer nicht zustehe, über die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt habe. Die Beschlagnahme und die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts könnten im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden. Die Strafkammer habe vorliegend nicht nur ein Urteil gefällt, sondern ihr Beschluss vom 20. Juli 2021 sei auch nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 ergangen. Der angefochtene Beschluss habe deshalb von Beginn weg keinen anfechtbaren verfahrensleitenden Entscheid darstellen können.

5. Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 28. August 2021 (Postaufgabe 23. August 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdekammer legte dar, dass aufgrund des Sachurteils vom 23. April 2021 der angefochtene Beschluss vom 20. Juli 2021 keinen anfechtbaren verfahrensleitenden Entscheid darstellen könne, welcher der Beschwerde an die Beschwerdekammer unterliege. Allfällige Rügen seien vielmehr im Rahmen der Berufung vorzubringen. Inwiefern diese Begründung, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

7. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli