Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_454/2022 KI-generiert

Complaint Against Public Prosecutor's Office for Denial of Justice Dismissed

Geschäftsnummer 1B_454/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On July 19, 2022, an individual filed a complaint with the Lucerne Cantonal Prosecutor's Office, alleging denial of justice by the Emmen section of the Lucerne Public Prosecutor's Office. The complaint was forwarded to the Cantonal Court of Lucerne, which on August 8, 2022, decided not to proceed with the complaint, stating that the practice of issuing "Nichtanhandnahmeverfügungen" (non-prosecution orders) did not constitute denial of justice as they are a legal means to resolve cases where no criminal behavior is indicated. The individual's submission against these decisions was deemed late since the latest non-prosecution order dated back to May 26, 2021. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case on procedural and substantive grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Public Prosecutor's Office for Denial of Justice Dismissed: The complaint was forwarded to the Cantonal Court of Lucerne, which on August 8, 2022, decided not to proceed with the complaint, stating that the practice of issuing "Nichtanhandnahmeverfügungen" (non-prosecution orders) did not constitute denial of justice as they are a legal means to resolve cases where no criminal behavior is indicated. The individual's submission against these decisions was deemed late since the latest non-prosecution order dated back to May 26, 2021. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case on procedural and substantive grounds.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Anklage öffentliche Verhandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered into because it clearly did not meet the requirements for substantiation (Art. 42 BGG), leading to the application of the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal proved to be obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal exceptionally decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_454/2022

Urteil vom 7. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,

Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. August 2022 (2N 22 106).

Erwägungen:

1. A.________ wandte sich am 19. Juli 2022 mit einer als "Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen Rechtsverweigerung nach Art. 393 Abs. 1a 2 b u.a. StPO" bezeichneten Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Diese leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen weiter, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern überwies. Mit Verfügung vom 8. August 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde nicht ein. Das Kantonsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass im Vorwurf, die erhobenen Klagen würden jeweils mittels Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt, keine Rechtsverweigerung zu erblicken sei. Nichtanhandnahmeverfügungen seien das vom Gesetz vorgesehene Mittel, um Klagen bzw. Strafanzeigen zu behandeln, wenn keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen würden. Soweit A.________ die Nichtanhandnahme seiner Klagen beanstande, hätte er dagegen innert 10 Tagen Beschwerde führen können. Die letzte ihn betreffende Nichtanhandnahmeverfügung sei ihm am 26. Mai 2021 zugestellt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde insoweit verspätet sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe 1. September 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Verfahren das Kantonsgericht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung übersehen haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli