Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_453/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Late Appeal Regarding Detention Extension

Geschäftsnummer 1B_453/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including threats and property damage, and was sentenced to six months in prison, which was subsequently suspended pending psychiatric treatment. An order was made to extend the individual's detention until February 3, 2016. The individual appealed for immediate release from this detention, but the appeal was denied by the appellate court. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking release once again. However, the Federal Court found that the complaint was submitted after the deadline, and therefore, it did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Late Appeal Regarding Detention Extension: An order was made to extend the individual's detention until February 3, 2016. The individual appealed for immediate release from this detention, but the appeal was denied by the appellate court. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking release once again. However, the Federal Court found that the complaint was submitted after the deadline, and therefore, it did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 3. Februar 2016 Verlängerung der Untersuchungshaft gesetzliche Frist Geschäftsordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision to rule on the appeal in simplified procedure because of a formal defect (tardiness).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision not to levy costs for the present proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_453/2015

Urteil vom 30. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 3. Februar 2016,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. November 2015 wurde A.________ durch das Strafdreiergericht Basel-Stadt namentlich der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und wegen verschiedener weiterer Delikte schuldig erklärt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2./3. Mai 2015 (ein Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 19. Mai 2015, ebenso zu einer Busse von Fr. 700.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, wobei eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde.

Gleichzeitig mit dem Urteil erliess das Strafdreiergericht den Beschluss, die in Bezug auf A.________ angeordnete Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 StPO bis zum 3. Februar 2016 zu verlängern.

Gegen diesen letztgenannten Beschluss gelangte A.________ mit Eingabe vom 12. November 2015 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Begehren, sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Mit Entscheid vom 18. November 2015 hat das Einzelgericht des Appellationsgerichts die Beschwerde und damit das Haftentlassungsbegehren abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 (Datum der Postaufgabe) führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, womit sie abermals die sofortige Haftentlassung verlangt.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.3. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts ist der Beschwerdeführerin persönlich ins Untersuchungsgefängnis sowie der auf dem postalischen Zustellungsdokument als für die Berufsbeistandschaft Rheinfelden bevollmächtigte Person genannten Empfangsperson, B.________, am Freitag, 20. November 2015 rechtsgültig zugestellt worden.

Die Beschwerdefrist hat somit am Samstag, 21. November 2015 zu laufen begonnen, und am Montag, 21. Dezember 2015 hat sie geendet (in Berücksichtigung der Regeln nach Art. 44 ff. BGG ). Da eine Haftsache in Frage steht, findet die für die Gerichtsferien geltende Fristenstillstands-Regel ( Art. 46 BGG ) keine Anwendung ( BGE 135 I 257 insb. E. 1.3 S. 259 f.).

Die erst am Samstag, 26. Dezember 2015 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 44 N 12 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Berufsbeiständin C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp