Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_453/2013 KI-generiert

Defendant's Repeated Requests for Substitution of Defense Counsel Rejected

Geschäftsnummer 1B_453/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a petitioner who sought to change their official defense attorney in connection with a criminal investigation regarding various asset offenses. The attorney had been appointed by the public prosecutor's office, and the petitioner made multiple requests to replace this attorney with another, which were subsequently rejected at different judicial levels. The most recent request for a change was denied by the District Court and later upheld by the Court of Appeal. The petitioner appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which decided not to review the case based on the criteria for admissible complaints, determining that the petitioner did not adequately substantiate their claims against the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Repeated Requests for Substitution of Defense Counsel Rejected: The attorney had been appointed by the public prosecutor's office, and the petitioner made multiple requests to replace this attorney with another, which were subsequently rejected at different judicial levels. The most recent request for a change was denied by the District Court and later upheld by the Court of Appeal. The petitioner appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which decided not to review the case based on the criteria for admissible complaints, determining that the petitioner did not adequately substantiate their claims against the previous rulings.

Schlagwörter

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Wechsel amtliche Verteidigung Wahl des Verteidigers Einwendungen Strafanzeige Verfahrensrügen Ausstand des Staatsanwalts Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs are to be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_453/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Bezirksgericht Zofingen ,

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm .

Gegenstand

Wechsel amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. Am 28. Juni 2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen Verteidiger von X.________ ein, gegen welchen im Zusammenhang mit verschiedenen Vermögensdelikten eine Strafuntersuchung geführt und am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage erhoben wurde.

X.________ ersuchte am 31. August 2012 und 3. September 2012 um Entlassung von Rechtsanwalt Y.________ und Übertragung des amtlichen Mandats auf Rechtsanwalt A.________. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2012 ab. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs.

Am 28. Januar 2013 ersuchte X.________ erneut um die Absetzung seines amtlichen Verteidigers und die Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ als neuen amtlichen Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2013 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Mai 2013 abwies. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2013 nicht ein (Verfahren 1B_195/2013).

2. Am 14. August 2013 stellte X.________ beim Bezirksgericht Zofingen erneut ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2013 ab. X.________ erhob dagegen Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass auf die vorliegende Beschwerde nur einzutreten sei, sofern die Gründe für den Wechsel des amtlichen Verteidigers substanziiert dargetan wurden und nicht bereits Gegenstand der bisherigen Entscheide waren. Im Weiteren setzte sich die Beschwerdekammer mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers auseinander.

3. X.________ erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 (Postaufgabe 17. Dezember 2013) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. So legt er nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer auch auf Vorbringen hätte eintreten müssen, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren. Auch ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, welche in diesem Sinn neuen Argumente die Beschwerdekammer nicht richtig gewürdigt haben sollte. Mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________, dem Bezirksgericht Zofingen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli