Defamation Appeal Dismissed for Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal case, an individual lodged a complaint against her ex-husband for defamation, which was not pursued by the public prosecutor's office. The individual subsequently appealed the decision not to take up the case, but her appeal was rejected by a higher court. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, but failed to sufficiently demonstrate the legal or constitutional grounds for her complaint against the higher court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defamation Appeal Dismissed for Procedural Deficiency: The individual subsequently appealed the decision not to take up the case, but her appeal was rejected by a higher court. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, but failed to sufficiently demonstrate the legal or constitutional grounds for her complaint against the higher court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure because the defect was obvious.
The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.
No court costs were imposed for the federal proceedings due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_452/2012
Urteil vom 13. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120084).
In Erwägung,
dass X.________ am 2. März 2012 bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafantrag gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Verleumdung stellte;
dass die Staatsanwaltschaft am 2. April 2012 verfügte, die Sache nicht anhand zu nehmen, wogegen X.________ Beschwerde erhob;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp