Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Withdrawal Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a district court's refusal to process his requests for release from custody, access to files, and a change of attorney. This complaint was submitted to a higher court, which later deemed it as withdrawn due to the individual’s subsequent filings indicating his intent to pursue criminal charges rather than simply appealing the decision. Following this, the individual escalated the matter to a federal level, leading to a review by the federal court, which ultimately found the individual's arguments insufficient to challenge the assessment of the previous court and declined to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Withdrawal Finding: This complaint was submitted to a higher court, which later deemed it as withdrawn due to the individual’s subsequent filings indicating his intent to pursue criminal charges rather than simply appealing the decision. Following this, the individual escalated the matter to a federal level, leading to a review by the federal court, which ultimately found the individual's arguments insufficient to challenge the assessment of the previous court and declined to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the legal formal requirements.
No costs were levied in this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_451/2013
Urteil vom 21. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zofingen .
Gegenstand
Rechtsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2013.
Erwägungen:
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme seiner Anträge vom 4. September 2013 sowie vom 5. September 2013 durch das Bezirksgericht Zofingen. Konkret beschwerte er sich gegen die Nichtanhandnahme seiner Anträge um Haftentlassung, Akteneinsicht und Anwaltswechsel. Am 18. Oktober 2013 (Posteingang 24. Oktober 2013) reichte er unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schrieb mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 die Beschwerde als zurückgezogen von der Geschäftskontrolle ab. Soweit weitergehend, trat sie darauf nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2013 folgendes ausgeführt habe: "Meine Beschwerde ist längstens keine Beschwerde mehr. Meine Schriftsätze zum Obergerichtsaktenzeichen: SBK.2013.328 ist als eine strafrechtliche Verfolgung und Korrektur meiner Situation zu behandeln und zu werten... so darf man nicht mehr von einer lapidaren Beschwerde ausgehen; sondern vielmehr stelle ich hiermit formell und heute Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung". Auch aus der übrigen Eingabe gehe mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als Strafanzeigen behandelt haben möchte. Damit liege ein rechtzeitig ergangener Beschwerderückzug vor.
2. X.________ erhob mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Postaufgabe 6. Dezember 2013) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der den Rückzug seiner Beschwerde bestreitet, setzt sich mit der entsprechenden Begründung der Beschwerdekammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer, es liege ein Beschwerderückzug vor, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli