Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_450/2021 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Unsuccessful Appeal Against Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 1B_450/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against a lawyer for various offenses including fraud, handling stolen goods, and money laundering. The public prosecutor of Zurich decided not to pursue the investigation. The complainant appealed this decision to the Higher Court of Zurich, asking for a waiver of the legal fees due to financial need, which was denied on the grounds that the complaint was deemed hopeless. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision of the Higher Court and requesting free legal aid for the process. The prosecutor and the previous court did not provide any statements or requests regarding the suspension effect of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 105 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Denial of Free Legal Aid for Unsuccessful Appeal Against Non-Prosecution Decision: The public prosecutor of Zurich decided not to pursue the investigation. The complainant appealed this decision to the Higher Court of Zurich, asking for a waiver of the legal fees due to financial need, which was denied on the grounds that the complaint was deemed hopeless. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision of the Higher Court and requesting free legal aid for the process. The prosecutor and the previous court did not provide any statements or requests regarding the suspension effect of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung wegen Betrugs kostenloses Verfahren Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid before the Federal Tribunal as the claim was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs in this instance.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the open appeal route in criminal matters, but not explicitly in orders 1-4.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning regarding the open appeal route in criminal matters, but not explicitly in orders 1-4.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing to challenge the denial of free legal aid, but not explicitly in orders 1-4.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but not explicitly in orders 1-4.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SBK.2025.214 (2025-09-12) · ag
Right to Reply Violation in Legal Aid Denial
«…lege ist zufolge der von vornherein erkennbaren Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 4.1.3. Es rechtfertigt sich insgesamt, dem Beschwerdeführer die Kosten des ober- g…»
SBK.2024.321 (2025-03-13) · ag
Victim Denied Compensation and Legal Costs in Criminal Case
«…nz vom 22. Oktober 2024 ist daher aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1), weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdever…»
1B_414/2022 (2023-02-14)
«…Legitimation in Sache berechtigt, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme ( BGE 146 IV 76 E. 2, Urteile 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.…»
1B_460/2022 (2022-11-24)
«…r Sache berechtigt, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV E. 1.1; Urteile 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen…»
1B_517/2022 (2022-11-22)
«…. 81 Abs. 1 BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt (146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.1; 1B_317/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 1; je mit Hinweisen). 1.2. Der angefochtene Entscheid…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_450/2021

Urteil vom 9. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen,

Zweierstrasse 25, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2021

(UE200427-O/Z2).

Sachverhalt:

A. Am 2. Mai 2018 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ wegen mehrerer Straftaten, insbesondere wegen Betrugs, Hehlerei und Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 5. November 2020 nicht an die Hand.

B. A.________ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 wurde A.________ zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Innert Zahlungsfrist ersuchte dieser um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2021 ab.

C. A.________ erhob am 20. August 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2021 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde sowie auf einen Antrag betreffend aufschiebende Wirkung.

D. Mit Verfügung vom 3. September 2021 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 1 mit Hinweisen). Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Zur Rüge, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, ist, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_486/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Streitgegenstand in diesem Verfahren ist einzig der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2021. Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei eine angebliche Persönlichkeitsverletzung festzustellen, die während eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich begangen worden sein soll, und ein Verbot anzuordnen, das im fraglichen Verfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich "geltend zu machen", ist daher nicht einzutreten.

1.3. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Vorgeschichte" geltend, die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz bedürfe der "Ergänzung", und schildert die der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde liegenden Ereignisse aus seiner Sicht. Er bringt jedoch weder ausdrücklich eine Willkürrüge vor noch begründet er rechtsgenügend, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rechtsverletzend sein soll. Seine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung genügt damit den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht darauf einzugehen.

2. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vom Obergericht des Kantons Zürich zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.

2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen ( BGE 131 I 350 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2).

Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird (Urteil 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist ( Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ).

Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde ( BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteil 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. November 2020 erscheine aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft habe sich sorgfältig und eingehend mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser nehme zwar teilweise Bezug auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, setze sich aber - soweit nachvollziehbar - nicht argumentativ mit den jeweiligen Entscheidgründen auseinander, sondern beschränke sich weitgehend auf die Darstellung seiner eigenen, gegenteiligen Sichtweise und vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft bzw. deren Nichtanhandnahmeentscheid bundesrechtswidrig sein solle, was auch nicht ersichtlich sei.

2.3. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhielt, hat sich die Staatsanwaltschaft detailliert mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige befasst und die erhobenen Vorwürfe in - soweit möglich - nachvollziehbarer Form dargelegt. Weiter habe sie die Tatbestandsmerkmale der angerufenen Straftatbestände aufgeführt und geprüft, ob diese jeweils durch die vom Beschwerdeführer umschriebenen Handlungen erfüllt würden. Betreffend die einzigen vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nachvollziehbar aufgegriffenen Vorwürfe der Hehlerei und der Geldwäscherei kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen eigenen Ausführungen gar nicht durch diese Straftaten geschädigt worden sei, weshalb ihm im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 382 StPO zukäme (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. November 2020, Ziff. 5 und 8). Mit seinen widersprüchlichen und kaum nachvollziehbaren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil aufzuzeigen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen hat.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird diese bei Bedürftigkeit gewährt, sofern das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen, zumal seine einzige nachvollziehbare Rüge, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht festgehalten, ihm käme ohnehin keine Geschädigtenstellung zu, seinen eigenen ausdrücklichen Tatsachenbehauptungen widerspricht. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht. Hingegen rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Kern