Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_450/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Procedural Challenge

Geschäftsnummer 1B_450/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by one party against another regarding a decision made by the public prosecutor's office, which opted not to pursue a criminal case. The appellate court granted the complainant a deadline to improve the legal grounds of their appeal. However, the complainant failed to adequately articulate how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the higher court deemed the appeal insufficient based on statutory requirements and decided not to proceed with the case, without incurring any costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Procedural Challenge: The appellate court granted the complainant a deadline to improve the legal grounds of their appeal. However, the complainant failed to adequately articulate how the lower court's decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the higher court deemed the appeal insufficient based on statutory requirements and decided not to proceed with the case, without incurring any costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung) verfahrensrechtliche Fragen Strafanzeige Beschwerdelegitimation Vorabentscheidungsverfahren Widerspruchsverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal that the appellant failed to meet.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the formal defect was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal that the appellant failed to meet.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that no costs are to be levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_450/2012

Urteil vom 24. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.

In Erwägung,

dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess;

dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;

dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp