Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_45/2007 KI-generiert

Denial of State-Appointed Counsel in Debt Non-Compliance Case Due to Insufficient Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 1B_45/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who faced a criminal proceeding for debtor noncompliance within enforcement and bankruptcy procedures. The defendant requested state-appointed defense, which was denied by the Department of Justice and Police of St. Gallen on February 13, 2007. A subsequent appeal to the administrative court was also rejected on March 1, 2007, citing that the matter was trivial and that a potential conviction would likely result in only a minor fine, thus not warranting the need for official legal representation. The defendant later filed both a constitutional and nullity appeal against this decision, but the court concluded that the appeal lacked sufficient justification, rendering it inadmissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the apparent futility of the appeal, although no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Denial of State-Appointed Counsel in Debt Non-Compliance Case Due to Insufficient Appeal Substantiation: The defendant requested state-appointed defense, which was denied by the Department of Justice and Police of St. Gallen on February 13, 2007. A subsequent appeal to the administrative court was also rejected on March 1, 2007, citing that the matter was trivial and that a potential conviction would likely result in only a minor fine, thus not warranting the need for official legal representation. The defendant later filed both a constitutional and nullity appeal against this decision, but the court concluded that the appeal lacked sufficient justification, rendering it inadmissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the apparent futility of the appeal, although no costs were imposed.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Konkursverfahren Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege geringfügige Übertretung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_45/2007 /fun

Urteil vom 27. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren. Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zusammenfassend führte er aus, bei der Strafuntersuchung gehe es um einen eigentlichen Bagatellfall. Bei einem allfälligen Schuldspruch habe der Beschwerdeführer mit einer Busse zu rechnen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung verneint.

2. X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 21. März 2007 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mit der vorgebrachten Kritik lässt sich keine Rechtsverletzung im Sinn der erwähnten Bestimmung behaupten. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: