Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_449/2018 KI-generiert

Prosecutor v. Accused (Appointed Counsel Entitlement)

Geschäftsnummer 1B_449/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Basel-Stadt public prosecutor against an individual, A.________, accused of fraud. A.________, acting as the sole director of B.________ AG, allegedly sought to obtain multiple mobile subscriptions and devices from C.________ AG without intending to pay. Concurrently, the Lucerne public prosecutor is conducting a separate investigation concerning similar fraudulent actions linked to B.________ AG. During the Lucerne proceedings, A.________ requested official legal defense for interviews that took place in May and June 2018, which the Basel-Stadt prosecutor initially declined. However, A.________'s appeal was upheld by the Basel-Stadt Court of Appeals, which granted the request for official defense encompassing these interviews. The Basel-Stadt prosecutor challenged this decision at the Federal Tribunal, seeking a reversal and reassessment of the Appeals Court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Prosecutor v. Accused (Appointed Counsel Entitlement): A.________, acting as the sole director of B.________ AG, allegedly sought to obtain multiple mobile subscriptions and devices from C.________ AG without intending to pay. Concurrently, the Lucerne public prosecutor is conducting a separate investigation concerning similar fraudulent actions linked to B.________ AG. During the Lucerne proceedings, A.________ requested official legal defense for interviews that took place in May and June 2018, which the Basel-Stadt prosecutor initially declined. However, A.________'s appeal was upheld by the Basel-Stadt Court of Appeals, which granted the request for official defense encompassing these interviews. The Basel-Stadt prosecutor challenged this decision at the Federal Tribunal, seeking a reversal and reassessment of the Appeals Court's ruling.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zwischenentscheid Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Betrugsermittlung Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Bst. a BGG

Cited when explaining the admissibility requirements for appealing the interlocutory decision regarding legal aid.

Art. 3 Bst. a BGG

Cited when explaining the admissibility requirements for appealing the interlocutory decision regarding legal aid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited when explaining the requirement for the appellant to demonstrate satisfaction of admissibility requirements for the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to justify that no costs are levied for the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to justify the reduction of the party compensation paid to the respondent.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited when confirming the general admissibility of an appeal in a criminal matter.

Art. 80 BGG

Cited when confirming the general admissibility of an appeal in a criminal matter.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when explaining the admissibility requirements for appealing the interlocutory decision regarding legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_449/2018

Urteil vom 19. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Erster Staatsanwalt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat Urs Grob.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. August 2018 (BES.2018.120).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs etc. Sie wirft ihm u.a. vor, dass er als zeitweilig einziger Verwaltungsrat der B.________ AG für diese Firma bei der C.________ AG 34 Handy-Abonnemente abschliessen und die dazugehörigen Geräte beziehen wollte, wobei er nicht die Absicht gehabt habe, dafür zu bezahlen. Unabhängig von diesem in Basel-Stadt geführten Verfahren untersucht die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mutmassliche Betrugshandlungen mit Bezug zur B.________ AG. In diesem Verfahren wurde A.________ am 15. Mai und am 25. Juni 2018 als Auskunftsperson befragt. Für diese beiden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft Luzern ersuchte A.________ um amtliche Verteidigung, was die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. Juni 2018 ablehnte. Am 24. August 2018 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gut und stellte fest, "dass die amtliche Verteidigung im Verfahren VT.2017.3337 auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern vom 16. Mai und vom 25. Juni 2018 umfasst".

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Appellationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und ersucht um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Sachurteilsvoraussetzungen nicht und legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Das ist auch keineswegs offensichtlich, bewirken doch Zwischenentscheide über Kosten in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und sind daher erst im Zusammenhang mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BGE 142 II 363 E. 1). Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 2'682.25 angemessen zu reduzieren ist, weil sich auch der Beschwerdeführer zur einzig entscheiderheblichen Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht äussert ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi