Complainant's Appeal on Dismissal of Criminal Complaint Against Commission Members Inadmissible Due to Lack of Substantiated Legal Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a grievance against a decision made by a commission responsible for measures against drivers, asserting issues like abuse of office and procedural delays by the commission members. The Regional Prosecutor's Office initially opted not to pursue the case, leading the petitioner to appeal to a higher court. However, the court declared the petitioner legally incapacitated in relation to prosecutions against officials, which had been previously established due to a pattern of similar filings against authorities that did not align with the petitioner's preferences. Consequently, the court rejected the appeal on the grounds of lack of procedural capacity and insufficient substantiation of legal violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Dismissal of Criminal Complaint Against Commission Members Inadmissible Due to Lack of Substantiated Legal Argument: The Regional Prosecutor's Office initially opted not to pursue the case, leading the petitioner to appeal to a higher court. However, the court declared the petitioner legally incapacitated in relation to prosecutions against officials, which had been previously established due to a pattern of similar filings against authorities that did not align with the petitioner's preferences. Consequently, the court rejected the appeal on the grounds of lack of procedural capacity and insufficient substantiation of legal violations.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to the evident deficiency in the statement of grounds.
The decision waived the imposition of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_449/2012
Urteil vom 8. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2012.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht hiess am 27. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gut, weil die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nicht formell über ein Ausstandsgesuch von X.________ entschieden hatte. Dieser Entscheid veranlasste X.________, gegen die Mitglieder der Rekurskommission Strafanzeige einzureichen wegen Amtsmissbrauchs, Verstosses gegen die strafprozessualen Ausstandsgründe, Betruges, vorsätzlicher Vorspiegelung eines falschen Sachverhaltes und vorsätzlicher Prozessverschleppung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 5. Juli 2012 eine Nichtanhandnahme. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 30. Juli 2012 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiere sich auch im vorliegenden Fall. Einmal mehr versuche er ohne jegliche einschlägige Begründung einen ihm nicht genehmen Entscheid einer Behörde in eine Straftat umzuwandeln.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli