Rejection of Complaint Against Non-Prosecution Decision and Security Deposit Requirement Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Zurich Cantonal Court against the prosecutor's decision not to pursue a specific criminal case. The court returned the complaint, labeling it improper due to derogatory language used by the complainant, and requested revisions within a specified timeframe. Additionally, the complainant was instructed to pay a cost deposit of CHF 1,800 within 30 days or risk the appeal being disregarded. The complainant contested this order, arguing that the language was not excessively disrespectful and claiming an inability to pay the deposit. However, the complainant did not apply for a waiver of the deposit at the cantonal level, thereby limiting the appeal options before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Complaint Against Non-Prosecution Decision and Security Deposit Requirement Upheld on Appeal: The court returned the complaint, labeling it improper due to derogatory language used by the complainant, and requested revisions within a specified timeframe. Additionally, the complainant was instructed to pay a cost deposit of CHF 1,800 within 30 days or risk the appeal being disregarded. The complainant contested this order, arguing that the language was not excessively disrespectful and claiming an inability to pay the deposit. However, the complainant did not apply for a waiver of the deposit at the cantonal level, thereby limiting the appeal options before the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe Tribunal decided to waive the imposition of court costs exceptionally.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_448/2019
Urteil vom 27. September 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. September 2019 (UE190247-O/Z1).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 30. August 2019 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2019.
Mit Verfügung vom 13. September 2019 wies das Obergericht die Beschwerdeschrift wegen Ungebührlichkeit zurück und setzte A.________ eine Frist von 5 Tagen an zur Überarbeitung der Beschwerde, unter der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe. Zudem setzte ihm das Obergericht eine Frist von 30 Tagen an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 17. September 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er sei mit der Bezeichnung des Staatsanwaltes als "Schandfleck" zwar weit gegangen, aber nicht zu weit. Er ersuche daher um "Streichung dieser Auflage". Ausserdem sei er finanziell nicht in der Lage, die geforderte Prozesskaution zu leisten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht auch nicht dargetan, inwiefern der Kammerpräsident im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, indem er die Beschwerde, in welcher der fallführende Staatsanwalt als "Schandfleck im Justizsystem" bezeichnet wird, als ungebührlich im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Obergericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig bzw. nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi