Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_445/2016 KI-generiert

Criminal Suspect and Company v. St. Gallen Public Prosecutor's Office (Seizure of Evidence)

Geschäftsnummer 1B_445/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by the prosecution against an individual for various offenses, including embezzlement and money laundering. Following an initial trial where the district court dismissed tax fraud charges due to lack of jurisdiction, the case was transferred to the relevant authorities for investigation. Subsequent developments included challenges to the seizure of evidence and procedural decisions made by the investigating authorities. The individual and a corporate entity later filed complaints against the decisions regarding the confiscation of documents linked to the case, arguing that these actions would result in irreparable legal disadvantages. Ultimately, the higher court addressed the admissibility of the complaints and the legality of the actions taken by the prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 11 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Criminal Suspect and Company v. St. Gallen Public Prosecutor's Office (Seizure of Evidence): Following an initial trial where the district court dismissed tax fraud charges due to lack of jurisdiction, the case was transferred to the relevant authorities for investigation. Subsequent developments included challenges to the seizure of evidence and procedural decisions made by the investigating authorities. The individual and a corporate entity later filed complaints against the decisions regarding the confiscation of documents linked to the case, arguing that these actions would result in irreparable legal disadvantages. Ultimately, the higher court addressed the admissibility of the complaints and the legality of the actions taken by the prosecution.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Beschlagnahme von Beweismitteln strafrechtliche Anklage Urkundenfälschung Untersuchung wegen Veruntreuung Prozessleitung weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

This provision was cited for imposing court costs on the appellants.

Art. 68 BGG

This provision was cited regarding the decision not to award party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed due to the lack of a non-reparable detriment requirement, which is defined in this article for appealing procedural decisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_445/2016

Urteil vom 10. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. September 2016 der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Kanton Thurgau) führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung (evtl. des Betruges), der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des Steuerbetrugs. Am 27. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld ihre (ergänzte) Anklageschrift beim Bezirksgericht Frauenfeld ein. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 trat das Bezirksgericht auf die Anklage wegen Steuerbetrugs mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

B. Am 14. Januar 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Strafbehörden des Kantons St. Gallen um die Übernahme des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf des Steuerbetrugs.

C. Laut Urteil vom 28. Januar 2016 "stellte" das Bezirksgericht Frauenfeld das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Steuerbetrugs "ein". Es sprach ihn der bandenmässigen Geldwäscherei (in mehreren Anklagepunkten) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (mit bedingtem Strafvollzug) und einer Geldstrafe von Fr. 144'000.--. Auf gewisse Anklagepunkte trat das Bezirksgericht nicht ein, bei anderen Vorwürfen sprach es den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.

D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt (Wirtschaftsdelikte), das Verfahren betreffend Steuerbetrug von den Thurgauer Strafbehörden. Gleichzeitig eröffnete das St.Galler Untersuchungsamt ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Beschuldigten und es verfügte den Beizug und die Verwertung der Verfahrensakten der Thurgauer Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichtes Frauenfeld.

E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 beantragte der Beschuldigte beim St.Galler Untersuchungsamt die unverzügliche Siegelung der (gemäss Verfügung vom 21. Januar 2016) beigezogenen Verfahrensakten. Am 26. Januar 2016 teilte das Kantonale Untersuchungsamt dem Beschuldigten mit, dass es an seiner Verfügung vom 21. Januar 2016 vollumfänglich festhalte. Dem Siegelungsantrag wurde keine Folge geleistet.

F. Am 1. Februar 2016 erhob der Beschuldigte gegen die Verfügung vom 21. Januar 2016 des St.Galler Untersuchungsamtes Beschwerde bei der kantonalen Anklagekammer. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, soweit sie die Übernahme des Strafverfahrens und den Beizug bzw. die Verwertung von Verfahrensakten betrifft. Gleichzeitig beantragte er (dringlich) nochmals die Siegelung der Verfahrensakten.

G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar 2016 wies der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen den Siegelungsantrag (im Sinne eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen) ab. Mit Entscheid vom 6. April 2016 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auch die betreffende Beschwerde vom 1. Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

H. Am 14. Juli 2016 edierte das Obergericht des Kantons Thurgau (auf Aktenbeizugsgesuch des St.Galler Untersuchungsamtes hin) verschiedene Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Nach erfolgter Durchsuchung der beigezogenen Unterlagen verfügte das St.Galler Untersuchungsamt am 25. Juli 2016 die förmliche Beschlagnahmung von beigezogenen Akten. Eine vom Beschuldigten und der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. September 2016 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.

I. Auf eine vom Beschuldigten und der B.________ AG gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 6. April 2016 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit separatem Urteil vom 10. Januar 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_245/2016).

J. Auch gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 21. September 2016 gelangten der Beschuldigte und die B.________ AG mit Beschwerde vom 21. November 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen.

Das St.Galler Untersuchungsamt beantragt mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Anklagekammer hat am 8. Dezember 2016 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Innert der auf den 16. Dezember 2016 angesetzten Frist ist keine (fakultative) Replik der Beschwerdeführer eingegangen.

Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid wird die förmliche Beschlagnahme von Beweismitteln bewilligt ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ). Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der dagegen erhobenen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG ).

Als Sachurteilsvoraussetzung für die beschwerdeweise Anfechtung von strafprozessualen Zwischenentscheiden hat die rechtsuchende Person einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzulegen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes muss dabei ein konkreter rechtlicher Nachteil drohen, der auch durch einen (für die beschwerdeführende Partei günstigen) End- oder anderen Entscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Bei im Vorverfahren aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung und Beweisverwertung droht in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , da der Rechtsuchende seine diesbezüglichen Einwände bis zum Abschluss des Strafverfahrens (gegenüber der erkennenden Strafbehörde) erneut vorbringen kann ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.; 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; je mit Hinweisen).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die beschwerdeführende Person die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Legitimation und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie würden durch die streitige Beweismittelbeschlagnahme (bzw. durch den vom Bezirksgericht Frauenfeld und den St.Galler Strafbehörden verfügten Beizug von Beweisakten) benachteiligt.

2. Bei Beschwerden gegen Beweismittelbeschlagnahmen ist die Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) regelmässig nicht erfüllt ( BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.).

Ebenso wenig ist hier ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot dargetan ( Art. 140-141 StPO ), welches ausnahmsweise bereits im Vorverfahren vom Bundesgericht zu prüfen wäre (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Bezirksgericht Frauenfeld am 5. Oktober 2015 seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage betreffend Steuerbetrug verneint hat, lässt die zuvor gesetzeskonform erfolgten Beweiserhebungen der Thurgauer Strafbehörden nicht als offensichtlich rechtswidrig bzw. unverwertbar erscheinen. Schon das Bezirksgericht hat in der Begründung seines Beschlusses vom 5. Oktober 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beweismassnahmen "nicht nichtig" und die erhobenen Beweismittel den zuständigen St.Galler Strafbehörden grundsätzlich zur Verfügung zu stellen sind (vgl. auch konnexes Urteil des Bundesgerichtes 1B_245/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerdeführer legen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die betreffenden Einvernahmen, Editionen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Entsiegelungen usw. unverwertbar wären.

Rechtlich geschützte Geheimnisinteressen sind hier ebenfalls nicht tangiert. Das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 22. Januar 2016 wurde bereits (mit Verfügung vom 26. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft bzw. mit Entscheid vom 6. April 2016 der Anklagekammer) rechtskräftig abgewiesen, soweit die kantonalen Instanzen darauf eintraten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_245/2016 E. 4).

Ebenso wenig bildet die am 21. Januar 2016 verfügte Verfahrensübernahme (betreffend Steuerbetrug) durch die örtlich zuständigen St.Galler Strafbehörden Gegenstand des hier angefochtenen Entscheides betreffend Beweismittelbeschlagnahmung. Auch die Verfahrensübernahme ist mit dem konnexen Urteil 1B_245/2016 (E. 5) rechtskräftig geworden. Im genannten Urteil (E. 5.1) hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 11 StPO (bzw. der Grundsatz "ne bis in idem") der erfolgten Verfahrensübernahme nicht entgegensteht und dem Beschwerdeführer 1 auch insofern kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.

Auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind hier nicht erfüllt.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster