Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_444/2017 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Upheld Despite Pro Se Appeal

Geschäftsnummer 1B_444/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding against an individual accused of sexual coercion and simple bodily injury, among other charges. The individual was placed in pre-trial detention by a court on March 8, 2017, and this detention was extended for three months on August 15, 2017. The accused challenged this extension through a complaint to the Cantonal Court, which was rejected on September 25, 2017. Following this, the individual submitted a complaint to the Federal Court, expressing concerns about the credibility of the prosecution and dissatisfaction with the representation provided by his legal counsel. However, the Federal Court found the complaint lacked sufficient grounding to proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Extension of Pre-Trial Detention Upheld Despite Pro Se Appeal: The individual was placed in pre-trial detention by a court on March 8, 2017, and this detention was extended for three months on August 15, 2017. The accused challenged this extension through a complaint to the Cantonal Court, which was rejected on September 25, 2017. Following this, the individual submitted a complaint to the Federal Court, expressing concerns about the credibility of the prosecution and dissatisfaction with the representation provided by his legal counsel. However, the Federal Court found the complaint lacked sufficient grounding to proceed further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung der Untersuchungshaft strafrechtliche Nötigung Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids amtliche Verteidigung ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to comply with the statutory requirement for substantiation (violation of Art. 42 para. 1 and 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived court fees exceptionally under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_444/2017

Urteil vom 23. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

handelnd durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2017 (BK 17 343).

Erwägungen:

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. Er wurde am 8. März 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt.

Am 15. August 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 6. November 2017. Dagegen liess er durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern erheben, welches sie am 25. September 2017 abwies.

Mit eigenhändiger Beschwerde vom 16. Oktober 2017 ersucht A.________ das Bundesgericht, ihm zu helfen und sinngemäss wohl, ihn aus der Haft zu entlassen. Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, beklagt er sich darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihm nicht glaube und auf Vorwürfen - sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung und versuchte Gefährdung des Lebens - bestehe, die sie nicht beweisen könne. Sein Anwalt sei wie ein Gegner und verteidige ihn nie.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

A.________ setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt mithin nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen amtlichen Verteidiger nicht gehörig vertreten würde.

Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi