Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_444/2016 KI-generiert

Appeal Against Revocation of Official Defense Counsel Dismissed on Formal Grounds

Geschäftsnummer 1B_444/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the public prosecutor's office regarding their official defense counsel after a penal order was issued. The individual contested the prosecutor's decision to dismiss their officially appointed lawyer, claiming it was unfounded. Subsequently, the cantonal court rejected this appeal, leading the individual to escalate the matter to the federal court. However, the individual's appeal was found insufficiently substantiated and did not meet the legal requirements, leading to the decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 44 i.V.m, Art. 100 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Revocation of Official Defense Counsel Dismissed on Formal Grounds: The individual contested the prosecutor's decision to dismiss their officially appointed lawyer, claiming it was unfounded. Subsequently, the cantonal court rejected this appeal, leading the individual to escalate the matter to the federal court. However, the individual's appeal was found insufficiently substantiated and did not meet the legal requirements, leading to the decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Widerruf der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigung Einwendungen verwaltungsrechtlicher Widerruf Formerfordernisse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided the appeal using the simplified procedure because the lack of properly reasoned grounds was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the federal court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_444/2016

Urteil vom 25. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

In Erwägung,

dass A.________ gegen einen ihm am 3. Mai 2016 auferlegten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft vorgesehen hat, die Sache infolge der Einsprache an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten;

dass die Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2016 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung entliess, da die Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht hatte zugestellt werden können;

dass der Beschuldigte sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern wandte mit dem Begehren, der verfügte Widerruf der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen und Rechtsanwalt Fingerhuth als amtlicher Rechtsbeistand zu belassen;

dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat;

dass A.________ gegen diesen - ihm am 19. Oktober 2016 eröffneten - Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine, appellatorische Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat, seine Rechtsschrift erst zum Fristablauf eingereicht zu haben (Art. 44 i.V.m. Art. 100 BGG ), weshalb eine von ihm in Aussicht gestellte Ergänzung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann (und abgesehen davon selbst eine noch beabsichtigte Nachreichung von Beweismitteln nichts daran zu ändern vermöchte, dass die vorgetragenen Rügen, die sich nach Fristablauf nicht mehr ergänzen lassen, den Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG wie ausgeführt nicht zu genügen vermögen);

dass schon aus dem genannten Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp