Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_443/2011 KI-generiert

Railway Security Guard's Official Status Under Criminal Law

Geschäftsnummer 1B_443/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conflict between two security personnel from a private security company and an individual who was allegedly pouring beer on the ground at a train station. Following a confrontation, the individual filed a complaint against the security staff for assault, while the security personnel reported the individual for violence and threats against officials. The public prosecutor's office decided not to pursue the security personnel's allegations due to their status as private employees rather than public officials. The security personnel subsequently appealed this decision, seeking to compel further investigation against the individual. The central issue is whether the security personnel qualify as officials under the law, and the tribunal ultimately determined that they did not, as their actions were governed by private rights rather than public duties.

Legislator-Regeste

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Art. 126 StGB, Art. 285 StGB, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Railway Security Guard's Official Status Under Criminal Law: Following a confrontation, the individual filed a complaint against the security staff for assault, while the security personnel reported the individual for violence and threats against officials. The public prosecutor's office decided not to pursue the security personnel's allegations due to their status as private employees rather than public officials. The security personnel subsequently appealed this decision, seeking to compel further investigation against the individual. The central issue is whether the security personnel qualify as officials under the law, and the tribunal ultimately determined that they did not, as their actions were governed by private rights rather than public duties.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Sicherheitsunternehmen Polizeibeamter strafbare Handlung Beamteneigenschaft Namenpapier Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Cited in the operative part to order the appellant to pay party compensation to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 149 IV 183
Asylum Seekers v. Zurich Return Center Operators and Canton: COVID-19 Measures and Prosecutorial Authorization
«…eits aus dem Beamtenbegriff nach Art. 110 Abs. 3 StGB ergäbe (vgl. dazu zum alten Recht das Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2; anders hingegen das Urteil 6S.368/1988 vom 29. September 1988). Die Anwendbarkeit des straf…»
BGE 148 II 218
Security Company Liability for Asylum Seeker Physical Altercation
«…i 1998 [AsylG; SR 142.31]) als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren ist (vgl. Art. 57 BV ; Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). Die Rahmenvereinbarung umfasst Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder - wi…»
BGE 145 IV 491
SBB AG v. Acquittal for Unauthorized Railway Entry: Standing of Railway Company to Appeal
«…ableiten, und trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 in E. 2 erwog, erbringt die SBB AG als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, name…»
SB240040 (2025-02-06) · zh
Appellant v. Municipality on Traffic Obstruction
«…des (privatrechtlichen) Hausrechts für die SBB nicht in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zuständig (Urteil BGer 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2; vgl. BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 110 Abs. 3 N 16, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,…»
BB.2022.83 (2023-04-12)
No abuse of office in public transport mask enforcement identity check.
«…ben durch die SBB ausserhalb der Bahnpolizei keine gesetzliche Grundlage bestand (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2). Gemäss dem heute in Kraft stehenden zweiten Absatz von Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten…»
1C_104/2022 (2022-12-20)
Federal Supreme Court Ruling on Prosecution Authorization for Private Contractor Employees and Cantonal Officials Regarding Asylum Seeker COVID-19 Measures.
«…eits aus dem Beamtenbegriff nach Art. 110 Abs. 3 StGB ergäbe (vgl. dazu zum alten Recht das Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2; anders hingegen das Urteil 6S.368/1988 vom 29. September 1988). Die Anwendbarkeit des straf…»
6B_947/2022 (2022-12-06)
Acquittal for Violence Against Private Security Staff Lacking Official Status
«…urchführung polizeilicher Aufgaben durch die SBB ausserhalb der Bahnpolizei keine gesetzliche Grundlage bestand (Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2). Gemäss dem heute in Kraft stehenden zweiten Absatz von Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten als…»
CA.2022.9 (2022-07-14)
Acquittal on Violence Charges, Conviction for Property Damage
«…fizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). 3.2.3 Gemäss Art. 7 ZAG bezeichnen Spezialgesetze die Behörden, die zur Anwen-…»
2C_69/2021 (2021-12-17)
Security Company v. Confederation: Liability and Legal Aid Costs for State Security Functions
«…i 1998 [AsylG; SR 142.31]) als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren ist (vgl. Art. 57 BV ; Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). Die Rahmenvereinbarung umfasst Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder - wi…»
CA.2020.21 (2021-10-18)
Assault and Threats Against Asylum Center Security Deemed Lawful Prosecution
«…g von Ruhe und Ordnung klarerweise eine polizeiliche und damit öffentli- che Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). 1.5.3 Da die D. AG und deren Personal somit die Erfüllung einer öffentlichen…»
SK.2020.29 (2021-03-29)
Property Damage and Violence Against Officials Conviction
«…ternehmen für Schutzaufgaben der Bundesbehörden vom 24. Juni 2015 [SR 124]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). Vorliegend ist grundsätzlich das SEM zuständig für die Führung und den B…»
6B_1326/2018 (2019-10-16)
SBB AG v. Unauthorized Railway Track Crossing: Standing to Appeal Acquittal
«…ableiten, und trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2 erwog, erbringt die SBB AG als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentl…»
BK 2018 101 (2018-06-29) · be
Appeal Mootness Due to Procedural Reconsideration and Lack of Protected Legal Interest
«…er handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Beamten des Bun- des. Es wurde auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft retournierte in der Folge am 5. Ok- tober 2017 die Akten…»
6B_397/2014 (2014-08-28)
Conviction for Violence Against SBB Official Upheld on Official Capacity Grounds
«…bzw. der Sicherheit des Bahnbetriebs ist allerdings klarerweise eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe (Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2 f.). Der Beschwerdegegner hatte gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinsta…»
UE120243 (2013-09-13) · zh
Doctor's Malicious Prosecution Claim Dismissed Over Good Faith Reporting of Potential Harm
«…dend ist die Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe (BGE 135 IV 198 E. 3.3 m.w.H.; BGer vom 28. November 2011 [1B_443/2011], E. 2.1; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 110 N 12). 3. Der PPD ist dem Amt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_443/2011

Urteil vom 28. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1,

9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. X.________, Sicherheitsangestellter der Securitrans, Public Transport Security AG (im Folgenden: Securitrans), patrouillierte am 2. November 2010, um ca. 17:30 Uhr, mit einem Kollegen auf dem Areal des Hauptbahnhofs St. Gallen. Dabei stellten sie Y.________, der Bier auf den Boden goss, zur Rede. In der Folge kam es zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Securitrans-Mitarbeitern einerseits und Y.________ anderseits.

Y.________ stellte gegen die beiden Securitrans-Mitarbeiter Strafantrag wegen Tätlichkeiten ( Art. 126 StGB ), welche ihn ihrerseits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB ) anzeigten.

Am 31. März 2011 trat das Untersuchungsamt St. Gallen auf die Strafanzeigen der beiden Securitrans-Mitarbeiter nicht ein mit der Begründung, sie seien keine Beamte im Sinn von Art. 285 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB .

X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche sie am 8. Juni 2011 abwies.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und sie anzuweisen, das Untersuchungsamt St. Gallen anzuhalten, die Strafuntersuchung gegen Y.________ weiterzuführen. Eventuell sei der Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und das Untersuchungsamt St. Gallen anzuhalten, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Subeventuell sei der Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und Y.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu verurteilen.

C. Der Erste Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.

Y.________ beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Strafverfahren Parteistellung zuerkannt ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Er ist damit zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt, da sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

2. Umstritten ist einzig, ob dem Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen gegen den Beschwerdegegner Beamteneigenschaft im Sinn von Art. 285 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB zukam oder nicht.

2.1 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts ( BGE 135 IV 198 E. 3.3).

2.2 "Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung von Infrastruktur (...)" (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998, SR 742.31; SBBG). Zur Bereitstellung der Bahninfrastruktur gehört notwendigerweise auch deren ordnungsgemässer Betrieb, zu dessen Gewährleistung die Eisenbahnunternehmen Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen können (Art. 23 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101; EBG). Der Betrieb von Bahnhöfen ist somit zweifelsfrei eine öffentliche Aufgabe.

2.3 Das bedeutet indessen nicht, dass alle Tätigkeiten, die in irgendeiner Weise zum Betrieb eines Bahnhofs gehören, per se als öffentliche Aufgaben zu betrachten wären. Die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung auf dem Bahnareal bzw. der Sicherheit des Bahnbetriebs ist allerdings klarerweise eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe. Die SBB waren nach Art. 12 des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1978 denn auch befugt, diese polizeilichen Aufgaben durch amtlich in die Pflicht genommene, hinsichtlich des amtlichen Charakters ihres Auftrags den kantonalen Polizeibeamten gleichgestellte Bahnpolizeibeamte zu erfüllen. Da die Beanspruchung des der öffentlichen Hand zustehenden Gewaltmonopols einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf, blieb für die Durchführung polizeilicher Aufgaben durch die SBB ausserhalb der Bahnpolizei nach damals geltendem Recht von vornherein kein Raum.

2.4 Der Beschwerdeführer war kein Bahnpolizeibeamter im Sinn des Bahnpolizeigesetzes, sondern Angestellter der Securitrans, einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, an der die SBB (im Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls) mit 51 % und die Securitas AG mit 49 % beteiligt waren. Er war somit beim umstrittenen Vorfall als privatrechtlich Angestellter einer privaten Sicherheitsfirma tätig und hatte als solcher keine bahnpolizeilichen, den Bahnpolizeibeamten vorbehaltenen Aufgaben.

2.5 Liess die SBB somit ihre Bahnhöfe ausserhalb ihrer bahnpolizeilichen Befugnisse von Angestellten der Securitrans überwachen, so kommt als einzig denkbare Grundlage das Hausrecht in Betracht, d.h. die aus dem Grundeigentum fliessende Befugnis, eine Hausordnung aufzustellen und durchzusetzen, wie sie auch jedem privaten Inhaber des Hausrechts - z.B. dem Wirt zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung in seinem Lokal - zukommt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand in der Durchsetzung des (privatrechtlichen) Hausrechts für die SBB, nicht in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Er handelte somit nicht als Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 bzw. Art. 285 Abs. 1 StGB . Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ist damit nicht zu beanstanden, die Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG). Er hat dem Beschwerdegegner ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ); dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi