Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_442/2015 KI-generiert

Weingartner v. Canton of Aargau

Geschäftsnummer 1B_442/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing criminal charges related to multiple offenses, including drug law violations, property damage, and traffic offenses, particularly the repeated act of driving without a valid driver's license. After being previously detained on related charges, the individual was released but was subsequently taken back into custody following new violations of traffic laws. A court initially ordered the individual's release, but the prosecution appealed, leading to the individual's re-incarceration. The individual contested the most recent custody decision, prompting a review by a higher court to evaluate the justification for continued detention and the possibility of alternative measures to ensure public safety without incarceration.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Weingartner v. Canton of Aargau: After being previously detained on related charges, the individual was released but was subsequently taken back into custody following new violations of traffic laws. A court initially ordered the individual's release, but the prosecution appealed, leading to the individual's re-incarceration. The individual contested the most recent custody decision, prompting a review by a higher court to evaluate the justification for continued detention and the possibility of alternative measures to ensure public safety without incarceration.

Schlagwörter

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Anordnung von Untersuchungshaft Untersuchungshaft Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Verletzung der Verkehrsregeln Polizeirapport Recht zur Hinterlegung öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) regarding challenging established facts based on legal violations.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) regarding the binding nature of the facts established by the lower court.

Art. 64 LTF

Provision concerning legal aid requested by the appellant, although the court ruled not to decide on it in the final order.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Provision applied in the dispositive concerning the waiver of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 66 al. 4 BGG

Provision governing the allocation of court costs, stating none shall be levied in this instance.

Art. 68 BGG

Provision governing the award of compensation to the appellant's counsel in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 BGG

Provision governing the compensation payable to the appellant's representative by the Canton of Aargau.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish that the decision is subject to appeal in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm the appellant's right to appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to confirm that the appeal can contest the violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) regarding challenging established facts based on legal violations.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.4.4) regarding the assessment of facts, although the final order does not explicitly cite it for deciding the appeal.

Art. 10 Abs. 3 StGB

Cited in the reasoning (E. 3.4) to classify driving without a license as a misdemeanour (Vergehen).

Art. 197 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the proportionality requirement for detention, although the final order does not explicitly cite it for deciding the appeal.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.1) concerning the maximum duration of detention, although the final order does not explicitly cite it for deciding the appeal.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning (E. 2.1, E. 2.2, E. 3.3, E. 3.4) as the standard for detention based on the risk of reoffending, although the final order does not explicitly cite it for deciding the appeal.

Art. 222 StPO

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish that the cantonal decision on extending pre-trial detention is subject to appeal to the Federal Tribunal.

Art. 237 StPO

Cited in the reasoning (E. 3.5) as the basis for examining less severe alternative measures instead of detention.

Art. 263 StPO

Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the authority to impound the vehicles, although the final order does not explicitly cite it for deciding the appeal.

Art. 90 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning (E. 3.3) regarding previous convictions related to gross violation of traffic rules.

Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG

Cited in the reasoning (E. 3.4) regarding the maximum penalty for driving without a license.

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Federal Supreme Court Limits Detention Based on Simple Risk of Repetition
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BK 2024 230 (2024-06-24) · be
Extension of Pre-Trial Detention Denied Despite Multiple Charges
«…wusst- sein mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2). 5.7.3 Da eine abstrakte Gefährdung für die erforderliche Schwere der Vergehen per se…»
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«…13 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022, E. 3.3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016, E. 3.4). Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass die Be-…»
SBK.2023.30 (2023-03-01) · ag
Substitute Measures Ordered for Threats and False Alarms
«…e, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff. 22; mit [zutreffen- dem] Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3). Der vorliegende Fall sei mit einem von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Oberger…»
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«…ne Haft zu rechtfertigen (vgl. Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.2.2; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1; Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3), können vorliegend aber als zusätzliches, ergänzendes Element für die Rechtfertigung der…»
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«…Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (vgl. Urteile 1B_255/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4; 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3). 3.3.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend er…»
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«…befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifi- ziert (BGer, Urteile 1B_442/2015 vom 21.1.16 E. 3.4.2; 1B_191/2015 vom 18.6.15 E. 2.3; 1B_435/2012 vom 8.8.12 E. 3.9). 4.5 Nach dem Gesetz muss…»
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«…10 Abs. 3 StGB ). Diese genügen für sich allein nicht für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Würdigung der Schwere der Tat ist aber auch die vom Beschwerdeführer konkret ausge…»
UB160164 · zh
Continuation of Pre-Trial Detention Due to High Risk of Repetition in Severe Traffic Offenses
«…befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifi- ziert (BGer, Urteile 1B_442/2015 vom 21.1.16 E. 3.4.2; 1B_191/2015 vom 18.6.15 E. 2.3; 1B_435/2012 vom 8.8.12 E. 3.9). 4.5 Nach dem Gesetz muss…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_442/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden,

Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand

Anordnung von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen verschiedener Strafvorwürfe wie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung und Strassenverkehrsdelikten wie insbesondere wiederholtem Fahren ohne Führerausweis. A.________ befand sich vom 13.-16. Januar 2014 im Zusammenhang mit einem Überfall und vom 27. August bis zum 21. Oktober 2014 wegen häuslicher Gewalt in Untersuchungshaft. Am 5. November 2015 wurde er wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis erneut in Haft genommen. Mit Verfügung vom 9. November 2015 lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ab und ordnete die Haftentlassung von A.________ an.

B. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Baden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 10. November 2015 ordnete die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die vorsorgliche Versetzung von A.________ in Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an. Dieser war inzwischen bereits aus der Haft entlassen worden, meldete sich im Anschluss an die haftanordnende Verfügung aber selbst bei der Polizei und wurde wieder in Haft genommen.

Am 10. Dezember 2015 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2015 auf und ordnete an, dass A.________ einstweilen bis längstens zum 4. Februar 2016 in Untersuchungshaft zu setzen sei.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Dezember 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft Baden schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtete auf eine Stellungnahme.

A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist als kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (vgl. Art. 222 StPO und Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Inhaftierter und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Er ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Gemäss dem Grundsatz von Art. 212 Abs. 1 StPO bleibt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, d.h. bis zur rechtskräftigen Erledigung desselben, in Freiheit. Eine vorherige Inhaftierung bildet demnach die Ausnahme. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO ) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe ( Art. 212 Abs. 3 StPO ). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haftvoraussetzungen sind aufgrund der aktuellen Sachlage zu prüfen.

2.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt der hier einzig zur Diskussion stehende Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Zur Begründung der Haft wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, insgesamt elf Mal ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt zu haben. Gemäss dem Obergericht ist jedenfalls hinsichtlich von fünf Vorfällen (vom 1. und 18. Dezember 2014, vom 7. Januar 2015 sowie vom 4. und 5 November 2015) ein dringender Tatverdacht ohne weiteres zu bejahen (vgl. E. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer ist insofern denn auch zumindest teilweise geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht vor Bundesgericht nicht. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen allfällige weitere Vorwürfe, welche die Zeit vom Februar bis Sommer sowie vom Oktober 2015 beträfen, da diese von der Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht angerufen und unter anderem deshalb vom Obergericht als nicht massgeblich beurteilt wurden (vgl. E. 3.3.5 des angefochtenen Entscheids).

3.2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft schon seit längerer Zeit. Die Staatsanwaltschaft stellte aber vorerst keinen Haftantrag im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 5. November 2015 erneut beim Autofahren ohne Berechtigung angehalten worden war und bei der entsprechenden Einvernahme eingestanden hatte, bereits am Tag vorher ohne Ausweis ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ersuchte sie um Inhaftierung. Die Staatsanwaltschaft begründet dies im Wesentlichen damit, erst durch die erneuten Verstösse im November 2015 habe sich die Gefahrenlage derart verdichtet, dass sich die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr aufgedrängt habe. Dies ist rechtlich zulässig, wenn die Haftvoraussetzungen durch die späteren Ereignisse neu erfüllt sind.

3.3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Juli 2011 und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. November 2013 wurde der Beschwerdeführer bereits früher unter anderem wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ) verurteilt. Diesen Verurteilungen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich jeweils einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht mit seinem Fahrzeug entzogen hatte. Damit war nicht nur damals der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang auch um Widerhandlungen, die schwere Vergehen mit Gefährdung Dritter im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, auch wenn die entsprechenden gesetzlichen Tatbestände nicht identisch sind (vgl. nachfolgend E. 3.4). Das Vortatenerfordernis erweist sich damit als gegeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1).

3.4. Fahren ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug desselben ohne Gefährdung Dritter wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich mithin um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB ). Für sich allein genügt dies für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet erscheint. Dabei ist die besondere Schwere des Vergehens mit Gefährdung von Drittpersonen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eigenständig und namentlich unabhängig vom Gesetzesbegriff der groben Verletzung der Verkehrsregeln verbunden mit einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer nach Art. 90 Abs. 2 StGB auszulegen.

3.4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Wiederholungsgefahr damit, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 erneut einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht mit seinem Fahrzeug entzogen und in der Folge in unbelehrbarer Weise im November 2015 wiederum gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen habe. Nach dem Vorfall vom 7. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft jedoch keinen Haftantrag, weshalb das heute für sich allein die Haft nicht zu rechtfertigen vermag. Das nachmalige Verhalten des Beschwerdeführers ist aber im Lichte des früheren zu würdigen.

3.4.2. Nach der Rechtsprechung kann eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen, wenn sich eine solche nicht bereits aus der Fahrweise ergibt, auch dann vorliegen, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wiegt und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden ist. Das Bundesgericht erachtet dies etwa als gegeben, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3) oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2) mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. In solchen Konstellationen kann sich Untersuchungshaft aufgrund der Gefährdungslage rechtfertigen (vgl. die beiden genannten Urteile des Bundesgerichts).

3.4.3. Im angefochtenen Entscheid hielt das Obergericht selbst ausdrücklich fest, "dass der Beschuldigte zumindest nach dem Vorfall vom 7. Januar 2015... die Verkehrssicherheit anderer nicht erheblich oder gar konkret gefährdet zu haben scheint. Gerade die neueren Vorfälle hatten überwiegend Übertretungsanzeigen zum Hintergrund..." (vgl. den angefochtenen Entscheid E. 3.4.8). Die Vorinstanz leitet die Gefahr erneuter schwerer Vergehen mit Gefährdungspotenzial jedoch aus dem Vorfall vom 7. Januar 2015 sowie aus der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers ab, der trotz hängigem Strafverfahren weiterhin wiederholt ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte. Im Übrigen beruft sich die Vorinstanz zusammen mit der Staatsanwaltschaft ergänzend darauf, dass es nunmehr vorrangig darum gehen müsse, das Strafverfahren abzuschliessen (vgl. E. 3.4.12 des angefochtenen Entscheids). Die Untersuchungshaft kann zwar auch die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens bezwecken bzw. zum Ziel haben, eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten zu verhindern. Das kann aber nicht die notwendige Gefährdung anderer bei der Wiederholungsgefahr ersetzen. Fehlt eine solche Gefährdung, dann genügt der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, für die Haftanordnung nicht.

3.4.4. Seit dem Vorfall vom 7. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer, soweit bekannt, kein Fahrverhalten gezeigt, mit dem unmittelbar Dritte gefährdet worden wären. Er versuchte auch nicht mehr zu fliehen. Allerdings ist offensichtlich, dass er Mühe bekundet, sich an das mit dem Führerausweisentzug verbundene Verbot zu halten, ein Fahrzeug zu lenken. Seine entsprechenden wiederholten Verstösse sind nicht zu bagatellisieren. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer nach der Haftanordnung selbst gestellt, nachdem er bereits vorgängig dem Obergericht angezeigt hatte, dies gegebenenfalls zu tun, was keine neue Tatsache (gemäss Art. 99 BGG ) darstellt und daher mitberücksichtigt werden kann. Das im Strafverfahren eingeholte verkehrspsychologische Gutachten vom 2. Juni 2015 verneint freilich ein verkehrsgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers nur unter dem Vorbehalt, dass er weiterhin cannabisabstinent bleibe. Betäubungsmittelkonsum bzw. Fahren unter Cannabiseinfluss wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht vorgeworfen. Mit Blick auf die neuen Vorfälle steht aber die Einholung einer erneuten oder ergänzenden Expertise im Raum; eine solche wurde vorerst nur dehalb nicht angeordnet, weil dies von den Behörden erst dann als sinnvoll erachtet wird, wenn feststeht, wofür sich der Beschwerdeführer überhaupt zu verantworten hat (vgl. E. 3.4.12 des angefochtenen Entscheids). Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer früher bereits mehrmals durch sein Fahrverhalten die Sicherheit anderer gefährdet hat, zumindest früher auch Cannabis konsumierte und seine künftige Fahreignung von der Fortsetzung der entsprechenden Abstinenz abhängt. Überdies regte er vor dem Obergericht selbst als mögliche Ersatzmassnahme eine geeignete Behandlung seiner "Autofahrsucht" an. Wie eine solche Therapie aussehen sollte, bleibt zwar unklar; es ergibt sich aber daraus, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst gewisse Zweifel an seiner Fähigkeit hegt, sich an das Fahrverbot zu halten, und sich selbst in gewissem Masse als vom Autofahren abhängig erachtet. Insgesamt bleiben durchaus ernsthafte und damit wesentliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.

3.5. Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Haft erweisen sich demnach als erfüllt. Zu prüfen ist aber noch deren Verhältnismässigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haft insbesondere nur zulässig, wenn es nicht geeignete mildere Ersatzmassnahmen gibt (vgl. Art. 237 StPO ). Das Obergericht hat solche verneint (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Indessen beging der Beschwerdeführer die hier fraglichen Delikte mit seinen beiden eigenen Motorfahrzeugen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, ihn weitgehend vom Fahren ohne Ausweis abzuhalten, indem ihm der Gebrauch seiner beiden Autos verunmöglicht wird. Gemäss einem in den Verfahrensakten liegenden Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. November 2015 sind die beiden Autos, ein Personenwagen Mercedes E 500, schwarz, und ein Personenwagen VW Golf violett, mit dem Wechselnummernschild "..." offenbar mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. November 2015 (gemäss Art. 263 StPO ) beschlagnahmt worden. Nicht klar ist dabei, wo sich die Fahrzeuge seither befinden und ob dem Beschwerdeführer dadurch die Verwendung seiner beiden Fahrzeuge bereits gänzlich verunmöglicht ist. Soweit dies nicht zutreffen sollte, könnte der Gebrauch der beiden Autos mit relativ einfachen ergänzenden Massnahmen in Anwendung von Art. 237 StPO wie insbesondere das Anbringen einer Wegfahrsperre, allenfalls verbunden mit der Hinterlegung der Wagenschlüssel und der Kontrollschilder, verhindert werden. Wäre damit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer seine beiden Fahrzeuge bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nicht verwenden kann, ist die Wiederholungsgefahr massgeblich reduziert, so dass eine Inhaftierung nicht mehr verhältnismässig erschiene. Gewiss gibt es keine Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht auf ein anderes Fahrzeug ausweichen würde, doch müsste er sich diesfalls vorweg Zugang zu einem Drittfahrzeug verschaffen, was nicht so einfach ist wie der Gebrauch eigener Fahrzeuge und die Gefahr weiteren Fehlverhaltens erheblich herabmindert. Dabei kann mitberücksichtigt werden, dass sein jüngstes Verhalten eine gewisse Einsicht erhoffen lässt. Würde er dennoch auf ein Drittfahrzeug ausweichen, hätte der Beschwerdeführer uneingeschränkt die Konsequenzen zu tragen.

3.6. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen zu ergänzender Prüfung von Ersatzmassnahmen und in der Folge zu nochmaligem Entscheid über die Haft als solcher.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Die Sache geht zurück an das Obergericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG ). Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung braucht nicht entschieden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben.

1.2. Die Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax