Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_441/2020 KI-generiert

Appellant's Request to Change Appointed Counsel Denied

Geschäftsnummer 1B_441/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office in the canton of Zurich against an individual, referred to as A.________, for threats and other charges. A.________ was appointed a public defender, identified as B.________, starting from September 2019. In April 2020, A.________ requested a change in their official legal defense, which was denied by a district court, and subsequently, the denial was upheld by the III Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in July 2020. The court found that there were no objective and plausible reasons presented that would suggest a significant disruption in the trust relationship between A.________ and the appointed defense attorney. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not seek further submissions before ruling on the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Request to Change Appointed Counsel Denied: A.________ was appointed a public defender, identified as B.________, starting from September 2019. In April 2020, A.________ requested a change in their official legal defense, which was denied by a district court, and subsequently, the denial was upheld by the III Criminal Chamber of the Zurich Higher Court in July 2020. The court found that there were no objective and plausible reasons presented that would suggest a significant disruption in the trust relationship between A.________ and the appointed defense attorney. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not seek further submissions before ruling on the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einwendungen Strafuntersuchung Praxisänderung strafrechtliche Drohung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted by this provision due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_441/2020

Urteil vom 2. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juli 2020

(UP200022).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt für amtliche Mandate, bestellte ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 24. September 2019. Am 18. April 2020 ersuchte A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Bülach wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2020 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juli 2020 abwies. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass objektive und plausible Gründe, welche Anlass für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses geben könnten, vom Angeschuldigten nicht vorgebracht würden. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger nicht befähigt und in der Lage wäre, das Mandat weiterzuführen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen nicht mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli