Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_441/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Interlocutory Procedural Rulings Lacking Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_441/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a ruling from the Appeals Court regarding a criminal case that was in the process of being heard. The Appeals Court had planned a hearing that involved clarifying formal questions and questioning witnesses over several days. The complaint challenged the refusal to accept certain evidentiary requests related to the case. The Federal Tribunal noted that the Appeals Court's decision was a preliminary ruling that did not finalize the proceedings. Therefore, it ruled that the appeal could not be considered at this stage since it did not lead to an irreparable disadvantage and would be addressed during the upcoming hearing. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed legal costs on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Interlocutory Procedural Rulings Lacking Irreparable Harm: The Appeals Court had planned a hearing that involved clarifying formal questions and questioning witnesses over several days. The complaint challenged the refusal to accept certain evidentiary requests related to the case. The Federal Tribunal noted that the Appeals Court's decision was a preliminary ruling that did not finalize the proceedings. Therefore, it ruled that the appeal could not be considered at this stage since it did not lead to an irreparable disadvantage and would be addressed during the upcoming hearing. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed legal costs on the complaining party.

Schlagwörter

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Strafverfahren Berufungsverhandlung Zwischenentscheid Verfahrensrechte Reservationsrecht Kognitionsbeschränkung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to order the appellant to bear the court costs given the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The Tribunal examined the conditions under this article (specifically lit. a and lit. b) to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_441/2016

Urteil vom 23. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident.

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2014 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 21. Oktober 2016 Folgendes:

"1....

2. Die Parteien werden zur Berufungsverhandlung geladen.

Für die Verhandlung sowie Urteilsberatung und Urteilseröffnung sind maximal fünf Tage vorgesehen. Aufgrund des Verhandlungsablaufes können sich selbstverständlich Änderungen ergeben.

Am ersten Tag der Verhandlung sollen verschiedene formelle Fragen geklärt werden. Unter dem Vorbehalt eines anderen Entscheides des Gerichts folgen ab dem zweiten Tag die Zeugenbefragung und Parteibefragung zur Sache etc.

3. Als Zeugen werden geladen

...

Die übrigen Anträge der Berufungskläger auf Ladung und Anhörung von Zeuginnen und Zeugen werden vorläufig abgewiesen. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Verhandlung.

4. Die von den Berufungsklägern resp. ihren Verteidigern dem Gericht eingereichten Eingaben und deren Beilagen wurden zu den Akten genommen. Sie sind somit Teil der Verfahrensakten.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, anlässlich der Berufungsverhandlung die sich bei den beschlagnahmten Akten befindlichen Originale der ursprünglich ausgestellten Aktienzertifikate der B.________ AG vorzulegen. Bis dahin bleiben sie bei den beschlagnahmten Akten und den Parteien damit weiterhin zur Einsichtnahme offen.

Auf den Beizug von weiteren Akten aus dem Bestand der beschlagnahmten Akten, welche bisher nicht zu den Verfahrensakten genommen wurden, wird vorläufig verzichtet. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung.

5....

6. Sobald der Termin der Berufungsverhandlung steht, wird die Besetzung des Spruchkörpers vom Gericht festgelegt.

7. Den Parteien werden zwei CD-ROMs (Verfahrensnummern...) mit den Vorakten der Staatsanwaltschaft resp. des Strafgerichts bis zum Aktentransfer an das Appellationsgericht und eine CD-ROM mit den Akten des Berufungsverfahrens (gegenwärtiger Stand) zugestellt. Auf den drei CD-ROMs ist jeweils ein Inhaltsverzeichnis enthalten, welches per Link direkt zu den entsprechenden PDF-Dateien führt.

Zudem erhalten die Berufungskläger A.________ und C.________ sowie ihre Verteidiger eine Kopie der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, Sabrina Schmutz, vom 21. Oktober 2013 (Anlage 1) resp. Karl Aschmann vom 13. Januar 2014 sowie eine Kopie der Separatbeilagen Ordner Nr. 38, AN Society 1-73 (Anlage 2), da diese Akten von der Staatsanwaltschaft resp. dem Strafgericht nicht mehr eingescannt wurden. Weiter wird allen Parteien eine Übersicht über die von den Beschwerdeverfahren initiierten Beschwerdeverfahren sowie Ausstandsverfahren zugestellt. Die entsprechenden Verfahrensunterlagen können beim Appellationsgericht eingesehen werden."

In seiner Begründung führte das Appellationsgericht u.a. aus, dass bezüglich der obigen Verfügungspunkte jeweils ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten bleibe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2016 und beantragt, "das Appellationsgericht sei anzuweisen die angebotenen Beweise und Entlastungszeugen anzunehmen oder die Ablehnung der Beweisanträge und Entlastungszeugen einzeln und/oder nach Anklagepunkt zu verfügen und zu begründen".

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzliche behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E. 1.1 S. 239; je mit Hinweisen).

3.3. Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht in seiner angefochtenen Verfügung selbst darauf hingewiesen, dass ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten bleibt. Da die umstrittenen Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können, ist bereits deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu verneinen. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli