Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_439/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Unsealing of Seized Electronic Devices in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1B_439/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Lenzburg-Aarau Prosecutor's Office against an individual, referred to as A.________, for suspected multiple instances of potential commercial fraud. The prosecutor had temporarily seized an Apple iPad and iPhone belonging to A.________ and issued a search and seizure order to examine the devices, contingent upon their deslation. A.________ requested the sealing of the devices on May 5, 2021, following the delivery of the search and seizure order to his defense attorney on April 27, 2021. The prosecutor requested to unseal the devices on May 21, 2021, which was granted by the Coercive Measures Court of the Canton of Aargau on August 3, 2021, stating that the request for sealing was delayed. Additionally, the court found sufficient grounds to suspect the alleged crimes, warranting the examination of the devices, and determined that A.________ failed to substantiate any claims of secrecy that would override the state's interest in uncovering the truth. A.________ then appealed the court's decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Unsealing of Seized Electronic Devices in Fraud Investigation: The prosecutor had temporarily seized an Apple iPad and iPhone belonging to A.________ and issued a search and seizure order to examine the devices, contingent upon their deslation. A.________ requested the sealing of the devices on May 5, 2021, following the delivery of the search and seizure order to his defense attorney on April 27, 2021. The prosecutor requested to unseal the devices on May 21, 2021, which was granted by the Coercive Measures Court of the Canton of Aargau on August 3, 2021, stating that the request for sealing was delayed. Additionally, the court found sufficient grounds to suspect the alleged crimes, warranting the examination of the devices, and determined that A.________ failed to substantiate any claims of secrecy that would override the state's interest in uncovering the truth. A.________ then appealed the court's decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Betrugsermittlung Durchsuchung Beschlagnahme elektronischer Daten Reihenfolge der Pfändung Pfändung Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted due to failure to meet formal requirements, citing the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_439/2021

Urteil vom 19. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau

vom 3. August 2021 (ZM.2021.130 / hf).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrugs. Am 7. Januar 2021 liess die Staatsanwaltschaft das Apple iPad und am 31. Januar 2021 das Apple iPhone vorläufig sicherstellen. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 23. April 2021 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit der Weisung, die Durchsuchung der Gerätschaften dürfe erst erfolgen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft kommuniziert werde, auf die Siegelung sei verzichtet worden. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist dem amtlichen Verteidiger von A.________ am 27. April 2021 zugestellt worden. Am 5. Mai 2021 verlangte A.________ die Siegelung der beiden Geräte.

Am 21. Mai 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Entsiegelung der beiden Geräte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess mit Verfügung vom 3. August 2021 das Entsiegelungsgesuch gut. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht zusammenfassend aus, dass ein Siegelungsantrag unmittelbar zu erfolgen habe. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2021, der ausdrücklich auf das Siegelungsrecht hingewiesen habe, sei dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 27. April 2021 zugestellt worden. Erst am 5. Mai 2021 habe der Beschuldigte die Siegelung beantragt. Der Siegelungsantrag sei damit zu spät erfolgt. Im Übrigen bejahte das Zwangsmassnahmengericht einen hinreichenden Tatverdacht und erachtete die Durchsuchung der Geräte als erforderlich und verhältnismässig. Ausserdem sei der Beschuldigte seiner Substantiierungspflicht betreffend schützenswerter Geheimnisse nicht nachgekommen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten vorgehe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Zwangsmassnahmengericht in rechtswidriger Weise von einem verspäteten Siegelungsantrag ausging. Auch bezüglich der Alternativbegründung des Zwangsmassnahmengerichts legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret dar, dass das Zwangsmassnahmengericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Geräte bejahte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli