Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_439/2013 KI-generiert

Company and Individuals v. Public Prosecutor's Office (Seizure Orders)

Geschäftsnummer 1B_439/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation initiated by the prosecution against unknown perpetrators suspected of operating without the necessary permits. In the course of the investigation, a search warrant was executed, leading to the seizure of a video recording device. The company involved subsequently requested that the data storage device be sealed, but the prosecution later ordered its confiscation again. The company and two individuals filed complaints against this confiscation decision with the relevant court, which ultimately combined the complaints and declared them inadmissible, arguing that the appellants should present their objections in a related procedure that had been suspended. The appellants then appealed this decision to the Federal Court, which included considerations regarding the appeal's admissibility and potential irreversible harm.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 117 AuG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Company and Individuals v. Public Prosecutor's Office (Seizure Orders): In the course of the investigation, a search warrant was executed, leading to the seizure of a video recording device. The company involved subsequently requested that the data storage device be sealed, but the prosecution later ordered its confiscation again. The company and two individuals filed complaints against this confiscation decision with the relevant court, which ultimately combined the complaints and declared them inadmissible, arguing that the appellants should present their objections in a related procedure that had been suspended. The appellants then appealed this decision to the Federal Court, which included considerations regarding the appeal's admissibility and potential irreversible harm.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahmebefehle Reihenfolge der Pfändung hängiges Verfahren Durchsuchung Pfändung öffentliche Verhandlung Zwischenbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal using the simplified procedure because the requirements of Art. 93 BGG were not sufficiently argued.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellants due to the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the legal basis allowing appeal only for interlocutory decisions under specific conditions.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the non-admissibility of the appeal against an interlocutory decision, as the appellants failed to show irreparable harm required by this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_439/2013

Urteil 11. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ GmbH,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach , Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.

Gegenstand

Beschlagnahmebefehle,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Mai 2013 im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) einen Durchsuchungsbefehl für eine Liegenschaft in Schinznach Bad. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein Video-Aufzeichnungsrekorder sichergestellt. Am 8. Mai 2013 stellte die X.________ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Antrag, den sichergestellten Datenträger der Überwachungsanlage zu versiegeln.

2. Am 13. Mai 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschlagnahme des Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen unbekannte Täterschaft; Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG). Die X.________ GmbH erhob gegen den Beschlagnahmebefehl am 21. Mai 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 23. Mai 2013 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch gestellt hatte, verfügte dieses am 14. Juni 2013 die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens.

3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erneut die Beschlagnahme des besagten Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen unbekannte Täterschaft; Art. 116 und Art. 117 AuG). Die X.________ GmbH sowie Y.________ und Z.________ erhoben gegen den Beschlagnahmebefehl am 3. Juli 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vereinigte mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus. dass die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im zwischenzeitlich sistierten Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorzubringen hätten.

4. Die X.________ GmbH, Y.________ und Z.________ führen mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann.

5.1. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

5.2. Nach konstanter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer äussern sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, da den Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht. Die Beschwerdeführer können ihre Einwendungen, wie die Beschwerdekammer in Strafsachen ausgeführt hat, im (zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren vorbringen. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli