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1B_436/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Disqualification of Public Prosecutor Dismissed for Lack of Federal Law Grounds

Geschäftsnummer 1B_436/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a request for recusal filed by an individual against a state prosecutor in the Canton of Bern. The Cantonal Supreme Court did not entertain the recusal request, citing a lack of sufficient reasoning and merely generalized criticism of the prosecutor. The individual subsequently appealed this decision, claiming the need for the initial dismissal to be overturned, but did not address the specific federal legal standards required for such recusal claims. The appeal focused largely on overarching claims of bias in the justice system rather than on particular issues with the previous court's decision, resulting in the Federal Supreme Court's determination to not proceed with the complaint due to a failure to meet the legal substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Disqualification of Public Prosecutor Dismissed for Lack of Federal Law Grounds: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Befangenheit des Richters Pflichten der Staatsanwaltschaft Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtung von Zwischenentscheiden Zuständigkeitsgründe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_436/2022

Urteil vom 27. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Emanuel Jaggi,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben,

Kasernenstrasse 19, 3013 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 20. Juli 2022 (BK 22 297).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ist das Obergericht des Kantons Bern auf ein Ausstandsgesuch von A.________ gegen Staatsanwalt Jaggi nicht eingetreten mit der Begründung, es erschöpfe sich in pauschaler Kritik an Staatsanwalt Jaggi und genüge damit den dem Gesuchsteller hinlänglich bekannten formellen Anforderungen an die Begründung eines Ausstandsgesuches nicht.

Mit "vertraulicher" Eingabe vom 19. August 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene, unter dem Kammerpräsidenten Bähler ergangene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander, seine Beschwerde erschöpft sich in weitschweifigen Ausführungen über die befangenen Justizorgane im allgemeinen und Oberrichter Bähler im besonderen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi