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1B_435/2017 KI-generiert

Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1B_435/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who challenged a decision by a regional court to extend their pre-trial detention for three months, citing concerns of ongoing criminal activity and recidivism. The initial ruling was made by the Regional Court, which the petitioner contested. However, the appellate court upheld the extension, affirming the necessity and proportionality of the detention. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, failing to articulate valid legal grounds or demonstrate how the decision violated their rights, resulting in the tribunal's dismissal of the appeal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Dismissed for Procedural Defects: The initial ruling was made by the Regional Court, which the petitioner contested. However, the appellate court upheld the extension, affirming the necessity and proportionality of the detention. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, failing to articulate valid legal grounds or demonstrate how the decision violated their rights, resulting in the tribunal's dismissal of the appeal without further proceedings.

Schlagwörter

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Verlängerung Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy costs for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_435/2017

Urteil vom 12. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

Sarah Schläppi,

Waisenhausplatz 14, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Oktober 2017 (BK 17 378).

In Erwägung,

dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland mit Entscheid vom 5. September 2017 die Sicherheitshaft gegen A.________ auf Antrag des Regionalgerichts Oberland um drei Monate bis am 24. November 2017 verlängert hat;

dass A.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Schläppi, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 die Beschwerde abwies, da sie neben dem dringenden Tatverdacht sowohl die Ausführungsgefahr wie auch die Wiederholungsgefahr bejahte und die Sicherheitshaft als verhältnismässig beurteilte;

dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Rechtsanwältin Sarah Schläppi und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli