Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_434/2019 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Recusal and Denial of Justice Following Lost Objection to Penalty Order

Geschäftsnummer 1B_434/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a summary penalty order issued by the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office on February 19, 2019, which found him guilty of attempted coercion. The individual appealed the decision, citing denial of justice and claiming a violation of his right to be heard, as he was unaware of the charges before the penalty was issued. He also requested the disqualification of the prosecutor's office involved. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft dismissed his appeal on July 16, 2019, stating that his failure to attend a scheduled hearing on April 30, 2019, rendered his objection to the penalty order as withdrawn under Swiss procedural law. The individual subsequently sought to have this decision annulled, alongside a request for free legal aid. No responses were solicited regarding his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appeal Against Rejection of Recusal and Denial of Justice Following Lost Objection to Penalty Order: The individual appealed the decision, citing denial of justice and claiming a violation of his right to be heard, as he was unaware of the charges before the penalty was issued. He also requested the disqualification of the prosecutor's office involved. However, the Cantonal Court of Basel-Landschaft dismissed his appeal on July 16, 2019, stating that his failure to attend a scheduled hearing on April 30, 2019, rendered his objection to the penalty order as withdrawn under Swiss procedural law. The individual subsequently sought to have this decision annulled, alongside a request for free legal aid. No responses were solicited regarding his appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Strafbescheid versuchte Nötigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision indicates that no court costs are charged to the appellant.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected on the grounds of insufficient substantiation, which is addressed by the simplified procedure according to Art. 93 BGG (inferred absence of binding interpretation needed).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_434/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 16. Juli 2019 (470 19 114).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sprach A.________ mit Strafbefehl vom 19. Februar 2019 der versuchten Nötigung schuldig. Er erhob dagegen Einsprache, worauf er am 1. April 2019 auf den 30. April 2019 zur Einvernahme betreffend seine Einsprache vorgeladen wurde.

Am 23. April 2019 erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er vor Erlass des Strafbefehls keine Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gehabt habe. Er stellte zudem ein Ausstandsbegehren gegen die Gesamtbehörde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Abteilung Strafbefehle.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsbegehren ab.

Mit Beschwerde vom 30. August 2019 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erwogen, der Beschwerdeführer sei am 1. April 2019 zur Einvernahme vom 30. April 2019 vorgeladen worden, womit ihm Gelegenheit geboten worden sei, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äussern und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Indem er diese Vorladung unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, habe er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verwirkt, da, was dem Beschwerdeführer auf der Vorladung explizit erläutert worden sei, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, wenn ein Einsprecher einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leiste.

Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander. Er legt insbesondere weder dar, dass er sich für den Einvernahmetermin vom 30. April 2019 entschuldigen liess, noch dass dieser von der Staatsanwaltschaft abgesetzt worden wäre. Damit bringt er nichts vor, was die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl nach Art. 355 Abs. 2 StPO wegen Säumnis als zurückgezogen gelte, bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuches durch das Kantonsgericht erhebt er keine Einwände. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi