Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_434/2018 KI-generiert

Jurisdiction for Pretrial Detention Extension Post-Conviction Appeal

Geschäftsnummer 1B_434/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of attempted intentional homicide and sentenced to six years in prison. Following the conviction, the individual sought an extension of their preventive detention, which was initially granted until August 8, 2018, and later extended by a court until November 7, 2018. The individual filed a request for release from detention, which was subsequently denied. However, the higher court later overturned the previous decisions regarding the extension of detention and referred the matter back to the original court for further review. Eventually, the individual appealed the higher court's ruling, seeking release from custody, but the federal court determined that it could not accept the appeal due to its procedural status.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Jurisdiction for Pretrial Detention Extension Post-Conviction Appeal: Following the conviction, the individual sought an extension of their preventive detention, which was initially granted until August 8, 2018, and later extended by a court until November 7, 2018. The individual filed a request for release from detention, which was subsequently denied. However, the higher court later overturned the previous decisions regarding the extension of detention and referred the matter back to the original court for further review. Eventually, the individual appealed the higher court's ruling, seeking release from custody, but the federal court determined that it could not accept the appeal due to its procedural status.

Schlagwörter

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Verlängerung Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft versuchte vorsätzliche Tötung Tötung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollzug von Freiheitsstrafen Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article concerns the imposition of court costs, but the dispositive explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_434/2018

Urteil vom 25. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________, alias B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. September 2018 (UB 180121).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 8. Mai 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verlängerte gleichentags die Sicherheitshaft bis zum 8. August 2018. A.________ meldete Berufung gegen seine Verurteilung an.

Am 8. August 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 7. November 2018. Am 10. August 2018 stellte A.________ beim Bezirksgericht ein Haftentlassungsgesuch. Am 18. August 2018 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2018 ein und beantragte sinngemäss, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Am 21. August 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht, an welches das Bezirksgericht das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber überwiesen hatte, dieses Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht.

Mit Beschlüssen vom 3. September 2018 hiess das Obergericht die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Entscheide vom 8. August und vom 21. August 2018 auf, wies die Sache ans Bezirksgericht Dietikon zurück und ordnete für die Dauer des Verfahrens Sicherheitshaft gegen A.________ an. Das Obergericht war zum Schluss gekommen, dass das Bezirksgericht nach der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils bis zum Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Berufungsgericht für die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. für die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen zuständig bleibt.

Am 7. September 2018 verlängerte das Bezirksgericht Dietikon die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 7. Dezember 2018.

2. Am 19. September 2018 reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 3. September 2018 ein und beantragte sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Mit seinen Beschlüssen vom 3. September 2018 hat das Obergericht nicht über die Fortsetzung der Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer entschieden. Sie stellen damit keine kantonal letztinstanzlichen Haftentscheide dar, gegen die der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde führen und seine Haftentlassung beantragen könnte. Einen materiellen Haftentscheid stellt dagegen der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. September 2018 dar, welcher allerdings nicht kantonal letztinstanzlich ist und dementsprechend beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Claudia Kolb, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi