Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual is undergoing a criminal investigation for bodily injury and other offenses, having been placed in pretrial detention on September 4, 2013. Following a request for release from detention submitted on October 28, 2013, the lower court denied this request on November 4, 2013. The individual subsequently appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision on November 25, 2013. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking release from detention once more, but the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 62 Abs. 2 lit. f BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Justification: Following a request for release from detention submitted on October 28, 2013, the lower court denied this request on November 4, 2013. The individual subsequently appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision on November 25, 2013. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking release from detention once more, but the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the grounds for appeal.
This provision is not cited in the dispositive.
This provision is not cited in the dispositive (the final orders 1. to 3. are the only relevant part).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_434/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich .
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 25. November 2013.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und weiterer Delikte. Am 4. September 2013 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stellte er am 28. Oktober 2013 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. November 2013 ab.
Am 5. November 2013 wandte X.________ sich mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 13. November 2013 erklärte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, dessen Eingabe sei als Beschwerde zu behandeln. Dabei wurde beantragt, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben; der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Mit Beschluss vom 25. November 2013 hat die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde abgewiesen.
2. Mit Eingaben vom 27./30. November (Postaufgabe: 5. resp. 6. Dezember) 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, er sei aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den ausführlichen obergerichtlichen Beschluss ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit den diesem zugrunde liegenden einlässlichen Erwägungen auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp