Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_434/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1B_434/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual is undergoing a criminal investigation for bodily injury and other offenses, having been placed in pretrial detention on September 4, 2013. Following a request for release from detention submitted on October 28, 2013, the lower court denied this request on November 4, 2013. The individual subsequently appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision on November 25, 2013. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking release from detention once more, but the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 62 Abs. 2 lit. f BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Insufficient Justification: Following a request for release from detention submitted on October 28, 2013, the lower court denied this request on November 4, 2013. The individual subsequently appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision on November 25, 2013. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking release from detention once more, but the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and thus did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Nichtigkeitsgründe richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the grounds for appeal.

Art. 62 Abs. 2 lit. f BGG

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

This provision is not cited in the dispositive (the final orders 1. to 3. are the only relevant part).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_434/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich .

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 25. November 2013.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und weiterer Delikte. Am 4. September 2013 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stellte er am 28. Oktober 2013 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. November 2013 ab.

Am 5. November 2013 wandte X.________ sich mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 13. November 2013 erklärte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, dessen Eingabe sei als Beschwerde zu behandeln. Dabei wurde beantragt, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben; der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 hat die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Eingaben vom 27./30. November (Postaufgabe: 5. resp. 6. Dezember) 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, er sei aus der Haft zu entlassen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den ausführlichen obergerichtlichen Beschluss ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit den diesem zugrunde liegenden einlässlichen Erwägungen auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp