Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_433/2012 KI-generiert

Theft and Trespassing Defendants' Appeal Against Procedural Rulings Dismissed

Geschäftsnummer 1B_433/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, three individuals were convicted for theft and trespassing, with additional charges against one for minor damage, leading to monetary penalties. After they challenged the verdicts, the public prosecutor upheld the sentences and forwarded the matter to the local court. The accused then filed various procedural requests, including a request to suspend the trial proceedings and additional evidence submissions, which were partly granted. Subsequently, the individuals appealed to a higher court regarding the denial of their request to suspend the proceedings and the rejection of their other evidence requests. The higher court dismissed their appeal, leading them to seek further review from the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 117 BGG; Theft and Trespassing Defendants' Appeal Against Procedural Rulings Dismissed: After they challenged the verdicts, the public prosecutor upheld the sentences and forwarded the matter to the local court. The accused then filed various procedural requests, including a request to suspend the trial proceedings and additional evidence submissions, which were partly granted. Subsequently, the individuals appealed to a higher court regarding the denial of their request to suspend the proceedings and the rejection of their other evidence requests. The higher court dismissed their appeal, leading them to seek further review from the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sistierung und Beweisanträge Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit Kündigung wegen Diebstahls Wegnahmerecht Beschlagnahme von Beweismitteln anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to taking the appellants' strained financial circumstances into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to pay the court costs due to the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the decision was an interlocutory decision not independently appealable under Art. 92 BGG, and the conditions of Art. 93 para. 1 BGG were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_433/2012

Urteil vom 16. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.a.________, X.b.________, X.c.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt.

Gegenstand

Strafverfahren; Sistierung und Beweisanträge,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehlen vom 21. Oktober 2011 wurden X.a.________ und X.c.________ wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie X.b.________ zusätzlich wegen geringfügiger Sachbeschädigung je mit insbesondere einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Auf Einsprache der Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 11. Januar 2012 an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt. Mit Eingabe vom 26. März 2012 stellten die Beschuldigten verschiedene Verfahrensanträge, namentlich mehrere Beweisanträge sowie ein Gesuch um Aussetzung (Sistierung) der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wies der Amtsgerichtspräsident das Sistierungsgesuch ab, gab verschiedenen Beweisanträgen statt und wies die übrigen ab.

B. Dagegen erhoben X.a.________, X.b.________ und X.c.________ Beschwerde beim Obergericht und stellten gleichzeitig Ausstandsbegehren gegen mehrere Oberrichter. Das Obergericht des Kantons Solothurn behandelte die Beschwerde und die Ausstandsbegehren in zwei separaten Verfahren. Mit Urteil vom 13. Juni 2012 trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe beim Bundesgericht beantragen X.a.________, X.b.________ und X.c.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Zugleich ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht schliesst unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.

E. X.a.________, X.b.________ und X.c.________ reichten am 6. November 2012 nochmals eine Eingabe zur Sache ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.2 In der Sache geht es um ein Strafverfahren, weshalb als ordentliches Rechtsmittel ans Bundesgericht einzig die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Frage käme und deren Voraussetzungen zu prüfen sind.

2.

2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich einzig zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Als Ausnahme davon steht die Beschwerde offen gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ).

2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verweigerung einer Verfahrenssistierung durch Aussetzen der Hauptverhandlung und um die Ablehnung von Beweisanträgen. Beim angefochtenen Entscheid darüber handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht von Art. 92 BGG erfasst wird. Die Beschwerdeführer verlangen die Aussetzung der Hauptverhandlung insbesondere, um sich besser auf ihre Verteidigung und die Beweisabnahme vorbereiten zu können. Im gleichen Zusammenhang stehen ihre ergänzenden Beweisanträge. Wird diesen Begehren heute nicht stattgegeben, erleiden die Beschwerdeführer indessen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie werden ein allfälliges massgebliches Manko bzw. eine entsprechende Verletzung ihrer prozessualen Rechte immer noch mit der Hauptsache durch Anfechtung des Endentscheids geltend machen können. Die Gutheissung der Beschwerde würde sodann zu keinem sofortigen Endentscheid und erst recht nicht zu einer Aufwandersparnis führen, nachdem es den Beschwerdeführern im Ergebnis ja gerade um eine Ausweitung des Beweisverfahrens geht.

2.3 Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid demnach um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid, ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 90 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG ausgeschlossen.

3. Da die Art. 90-94 BGG nach Art. 117 BGG sinngemäss ebenfalls für das Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde gelten, kann die vorliegende Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit die Beschwerdeführer Verfassungsrügen erheben.

4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax