Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_430/2011 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 1B_430/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a public official, alleging threats. The prosecution decided not to initiate an investigation into the complaint. The individual subsequently appealed this decision, but the appellate court upheld the prosecution's ruling. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal for further consideration. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the lower court's decision, which led to its dismissal based on insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 180 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Legal Justification: The prosecution decided not to initiate an investigation into the complaint. The individual subsequently appealed this decision, but the appellate court upheld the prosecution's ruling. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal for further consideration. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the legal reasoning of the lower court's decision, which led to its dismissal based on insufficient grounds.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Drohung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be imposed in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_430/2011

Urteil vom 14. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Drohung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2011.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 25. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Y.________, Chef Vollzug Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB .

Am 17. Mai 2011 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen.

Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 2011 abgewiesen.

2. Gegen den Beschluss vom 22. Juli 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 22. August (Postaufgabe: 23. August) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; s. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie insbesondere auch im vorliegenden Fall - die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als sie die von ihm gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer trägt seine Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden und kann daher insbesondere auch die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 beschwerdebefugt ist, offen bleiben.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp