Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_430/2010 KI-generiert

Appeal Against Detention Denial Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 1B_430/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in pretrial detention since October 19, 2010, due to ongoing criminal proceedings for severe violations of drug laws. The person's request for release from custody, submitted on December 19, 2010, was denied by the relevant judicial authority on December 23, 2010. The defense attorney subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision lacked sufficient justification and violated the right to be heard. The complaint was reviewed under the applicable legal provisions, which mandate clear and substantive reasoning in such decisions. The tribunal found that the reasoning provided by the initial court was insufficient and warranted the case being sent back for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 3 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 225 i.V.m, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Appeal Against Detention Denial Due to Insufficient Reasoning: The person's request for release from custody, submitted on December 19, 2010, was denied by the relevant judicial authority on December 23, 2010. The defense attorney subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision lacked sufficient justification and violated the right to be heard. The complaint was reviewed under the applicable legal provisions, which mandate clear and substantive reasoning in such decisions. The tribunal found that the reasoning provided by the initial court was insufficient and warranted the case being sent back for reconsideration.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Haftentlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Voraussetzungen Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the standard that the new cantonal decision must meet, following the remittal under Art. 112 Abs. 3 BGG.

Art. 112 Abs. 3 BGG

The court, finding the cantonal decision insufficiently reasoned, used this article to quash the decision and remit the case for a new ruling.

Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to order the Canton of Basel-Stadt to pay the appellant compensation for the federal proceedings.

Art. 66 BGG

Applied to waive court costs for the federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_430/2010

Urteil vom 4. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2010 des Strafgerichts Basel-Stadt.

Erwägungen:

1. Gegen X.________ läuft ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 19. Oktober 2010 befindet er sich in Untersuchungshaft. Gemäss Entscheid vom 23. Dezember 2010 hat der Haftrichter des Strafgerichts Basel-Stadt ein vom Beschuldigten am 19. Dezember 2010 gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 führt der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Haftentscheid vom 23. Dezember 2010 sei aufzuheben; er, der Beschwerdeführer, sei umgehend aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Strafgericht zurückzuweisen. Er rügt dabei namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen ( Art. 95 und 97 BGG ). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht.

3.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält lediglich eine ganz allgemein gehaltene Kurz-Begründung. Der Haftrichter beschränkt sich auf eine Feststellung in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr und verweist im Übrigen auf einen vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in der Sache bereits am 5. November 2010 gefällten Entscheid: "Es besteht nach wie vor Kollusionsgefahr mit den vom Beschuldigten nicht genannten Lieferanten und Abnehmern, zumal anzunehmen ist, dass X.________ schon seit längerer Zeit in den Betäubungsmittelhandel involviert ist. Wie das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2010 festgehalten hat, ist von einer organisierten Drogenbande auszugehen, in deren Vertriebsnetz X.________ eine grössere Rolle spielt. Bei derartigen Konstellationen sind Absprachen mit und Beeinflussungen von mit beteiligten Personen zu befürchten, so dass die Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Ermittlungen fortbesteht."

Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung insbesondere etwa auf den Haftantrag der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde oder auf vergleichbare Dokumente verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Der hier angefochtenen Verfügung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich selber mit den vom Beschwerdeführer gegen die Weiterführung der Inhaftierung bereits im kantonalen Verfahren detailliert erhobenen Einwänden auseinandersetzte.

Nach dem gemäss vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zu neuem, den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügendem Entscheid zurückzuweisen.

4. Das nach der nunmehr massgebenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 225 i.V.m. Art. 448 ff. StPO ) zuständige Zwangsmassnahmengericht wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK ) neu zu verfügen haben. Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht.

5. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 BGG ). Jedoch ist der Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die am 23. Dezember 2010 ergangene Verfügung des Haftrichters des Strafgerichts Basel-Stadt wird aufgehoben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das nach neuer StPO zuständige Gericht zu überweisen.

2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp