Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_43/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Lack of Legally Protected Interest in Detention Extension Challenge

Geschäftsnummer 1B_43/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Er wurde am 6. März 2013 festgenommen und befindet sich seit dem 8. März 2013 in Untersuchungshaft. Am 19. November 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 14. Januar 2014.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 EMRK, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 227 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Lack of Legally Protected Interest in Detention Extension Challenge: Er wurde am 6. März 2013 festgenommen und befindet sich seit dem 8. März 2013 in Untersuchungshaft. Am 19. November 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 14. Januar 2014.

Schlagwörter

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Verletzung des Anspruchs auf gesetzeskonformen Freiheitsentzug Verlängerung der Untersuchungshaft rechtlich geschütztes Interesse Urkundenfälschungsverfahren Ermittlungsakten Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs following the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 1B_43/2014

Urteil vom 14. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

*gegen*

*Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt*

.

Gegenstand

Haft; Verletzung des Anspruchs auf gesetzeskonformen Freiheitsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Er wurde am 6. März 2013 festgenommen und befindet sich seit dem 8. März 2013 in Untersuchungshaft.

Am 19. November 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 14. Januar 2014.

X.________ focht diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an mit den Anträgen, deren Nichtigkeit festzustellen oder sie eventuell aufzuheben, ihn zuhanden des Strafvollzugs aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eine Verletzung von

Art. 31 Abs. 1 BV

sowie die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs seit dem 15. November 2013 festzustellen.

Am 13. Dezember 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von X.________ ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sein Anspruch auf Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinn von

Art. 5 EMRK

und

Art. 31 Abs. 1 BV

verletzt worden sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung und beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ verzichtet auf Replik.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Appellationsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den

Art. 78 ff. BGG

gegeben. Allerdings beantragt der Beschwerdeführer nicht, aus der Haft entlassen zu werden, sondern einzig die Feststellung, dass ihm die Freiheit vom Zwangsmassnahmengericht nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei. Es fragt sich, ob er daran ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

hat.

Der Beschwerdeführer hatte vor dem Appellationsgericht geltend gemacht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2013 sei nichtig, weil die Staatsanwaltschaft entgegen der Vorschrift von

Art. 227 Abs. 2 StPO

ihrem Haftverlängerungsgesuch die Ermittlungsakten - sie befanden sich zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers beim Beschwerdegericht - nicht beigelegt habe. Das Appellationsgericht hat das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (vgl. dazu

BGE 137 I 273

E. 3.1;

133 II 366

E. 3.1 und 3.2;

132 II 342

E. 2.1

;

129 I 361

E. 2) klarerweise zu Recht verneint. Es hat materiell geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung erfüllt sind und die Frage bejaht.

Das Appellationsgericht verfügte während des Beschwerdeverfahrens über die 21 Ordner mit den Ermittlungsakten; sie standen den Parteien damit für eine allfällige Einsichtnahme zur Verfügung. Der Beschwerdeführer (bzw. sein Verteidiger) hat laut Verfahrensprotokoll des Appellationsgerichts von seinem Akteneinsichtsrecht indessen keinen Gebrauch gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sie für die Wahrnehmung seiner Parteirechte im Haftverlängerungsverfahren nicht benötigte, sodass ihm durch das Fehlen der Ermittlungsakten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht kein Nachteil erwuchs. Selbst wenn aber das Fehlen der Akten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer in seiner Verteidigung beeinträchtigt hätte, so wäre der Mangel jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen kein Rechtsschutzinteresse an seinem Feststellungsbegehren.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesen Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi