Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_43/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_43/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint submitted by an individual against a decision made by a lower court that dismissed their plea regarding the waiver of opening a criminal procedure, citing a lack of procedural capacity. The individual challenged this ruling before a higher court, which then forwarded the case to the Federal Tribunal for further consideration. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal formal requirements and consequently decided not to pursue the case. Additionally, it ruled that no costs would be incurred in relation to this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation: The individual challenged this ruling before a higher court, which then forwarded the case to the Federal Tribunal for further consideration. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal formal requirements and consequently decided not to pursue the case. Additionally, it ruled that no costs would be incurred in relation to this decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verzicht auf Verfahrenseröffnung Beschwerdelegitimation vereinfachtes Verfahren verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Vorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision not to levy any costs was based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_43/2011

Urteil vom 8. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.

Gegenstand

Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.

In Erwägung,

dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;

dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp