Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_43/2009 KI-generiert

Appeal Against Rogatory Commission Order in Post-Acquittal Costs Claim Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_43/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of racial discrimination for allegedly facilitating access to racially discriminatory, specifically neo-Nazi content on his personal website while serving as an assistant professor. Despite being acquitted in two different court rulings, the issue of costs and compensation related to the acquittal remained unresolved, leading to further legal proceedings. Recently, a court requested clarification on the circumstances surrounding the withdrawal of a job offer from a university that was reportedly influenced by the ongoing criminal proceedings. The individual subsequently appealed a decision related to these proceedings, which was ultimately deemed inadmissible by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Against Rogatory Commission Order in Post-Acquittal Costs Claim Inadmissible: Despite being acquitted in two different court rulings, the issue of costs and compensation related to the acquittal remained unresolved, leading to further legal proceedings. Recently, a court requested clarification on the circumstances surrounding the withdrawal of a job offer from a university that was reportedly influenced by the ongoing criminal proceedings. The individual subsequently appealed a decision related to these proceedings, which was ultimately deemed inadmissible by the higher court.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rassendiskriminierung Zwischenentscheid hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verweisungsbruch Ertrag Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_43/2009

Urteil vom 19. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gelwaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rassendiskriminierung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2001 wurde X.________ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht, indem er als Assistenzprofessor an der ETH Zürich auf seiner Homepage verschiedene Links gesetzt habe, über welche man auf andere Homepages mit rassendiskriminierendem, namentlich neonazistischem Inhalt habe gelangen können. Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin in Strafsachen, sprach X.________ mit Urteil vom 10. September 2002 frei. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 30. September 2003 ebenfalls frei. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen liegt allerdings noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, nachdem diesbezügliche Entscheide der II. Strafkammer vom 14. Oktober 2004 und 25. Oktober 2007 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 21. November 2005 und 5. August 2008 - zumindest teilweise - aufgehoben wurden.

3. Im Hinblick auf die noch offene Entschädigungsfrage machte X.________ unter anderem geltend, die Technische Universität Dresden habe im Sommer 2003 ihren Ruf nicht weiterverfolgt respektive zurückgezogen, weil das vorliegende Strafverfahren seinerzeit noch hängig gewesen sei. Zur genaueren Abklärung der Umstände, welche zum Rückzug des Rufes geführt haben, erliess die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 14. Januar 2009 folgenden Beschluss:

"1. Es wird ein Rechtshilfegesuch an die zuständigen Behörden gerichtet, um die Gründe für den Rückzug des Rufes der Technischen Universität Dresden zu erfahren.

..."

4. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2009 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts schliesst das Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs nicht ab. Er stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

5.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

5.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Er beruft sich einzig auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , da mit einer Gutheissung der Beschwerde ein aufwendiges Beweisverfahren im Ausland vermieden werde, und die Vorinstanz gehalten sei, über die gesetzlich vorgesehenen finanziellen Konsequenzen des missglückten Strafverfahrens endlich abschliessend zu entscheiden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid herbeiführen. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beweismassnahme würde kein Entscheid hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen. Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.

5.3 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind offensichtlich nicht gegeben. Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

6. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli