Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_43/2007 KI-generiert

Cantonal Court Recusal Refusal Upheld on Appeal Grounds

Geschäftsnummer 1B_43/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by the investigating magistrate's office which had dismissed their case. Following this, the individual requested the recusal of all members of a specific cantonal court, alleging bias based on a previous ruling against them. The president of the cantonal court determined there were no valid grounds for recusal, citing that the request was unfounded and lacked substantial reasoning. The individual subsequently appealed this decision to the federal court, which found that the appeal did not adequately demonstrate legal or constitutional violations and therefore decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Recusal Refusal Upheld on Appeal Grounds: Following this, the individual requested the recusal of all members of a specific cantonal court, alleging bias based on a previous ruling against them. The president of the cantonal court determined there were no valid grounds for recusal, citing that the request was unfounded and lacked substantial reasoning. The individual subsequently appealed this decision to the federal court, which found that the appeal did not adequately demonstrate legal or constitutional violations and therefore decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Verfassung Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Wandelungsrecht Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the lack of substantive argumentation required for the appeal, which led to non-admission.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_43/2007 /ggs

Urteil vom 29. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2,

Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Gegenstand

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 7. August 2006 erklärte X.________ Berufung gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 19. Juli 2006 und verlangte den Ausstand des gesamten Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Der Präsident des Kantonsgerichts trat mit Entscheid vom 19. Februar 2007 auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte er aus, dass ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden könne, wenn es "en bloc" abgelehnt werde. Der Antragsteller begründe die Ablehnung einzig damit, dass das Kantonsgericht in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden hätte. Eine derart begründete Ablehnung sei unzulässig. Ausserdem habe der ausserordentliche Gerichtshof in seinem Entscheid vom 24. November 2006 eingehend dargelegt, dass keinerlei Gründe bestünden, die den Anschein der Parteilichkeit oder Abhängigkeit der Mitglieder des Kantonsgerichts erwecken könnten.

2. X.________ reichte gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2007 zur weiteren Behandlung dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: