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1B_429/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_429/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal against a decision by the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court, which had dismissed her complaint of denial of justice against the Zurich Public Prosecutor's Office. The Swiss Federal Tribunal decided not to consider her appeal, as it lacked the necessary legal grounds and did not adequately address or challenge the reasoning of the prior decision. Consequently, the complaint did not meet the formal requirements set out by the law, resulting in its dismissal without the imposition of legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation: The Swiss Federal Tribunal decided not to consider her appeal, as it lacked the necessary legal grounds and did not adequately address or challenge the reasoning of the prior decision. Consequently, the complaint did not meet the formal requirements set out by the law, resulting in its dismissal without the imposition of legal costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Strafanzeige Verfassung öffentliche Verhandlung Beweislosigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements under simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_429/2020

Urteil vom 18. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juli 2020 (UV200017).

Erwägungen:

1. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. Juli 2020 eine von A.________ gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli