Complaint Against Denial of Justice Dismissed for Lack of Substantiation in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding alleged delays and denial of legal rights by the public prosecutor's office in Solothurn in relation to an ongoing criminal matter. The individual raised concerns about the prosecutor's failure to take timely action on the case, which led to a petition to the Obergericht (higher court) of Solothurn. However, the Obergericht dismissed the complaint due to lack of legal interest, subsequently leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The individual challenged the composition of the court and the basis of the dismissal, but ultimately failed to substantiate their claims, resulting in the Tribunal not admitting the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Denial of Justice Dismissed for Lack of Substantiation in Appeal: The individual raised concerns about the prosecutor's failure to take timely action on the case, which led to a petition to the Obergericht (higher court) of Solothurn. However, the Obergericht dismissed the complaint due to lack of legal interest, subsequently leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The individual challenged the composition of the court and the basis of the dismissal, but ultimately failed to substantiate their claims, resulting in the Tribunal not admitting the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under this simplified procedure provision.
The decision explicitly states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_429/2017
Urteil vom 26. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. September 2017 (BKBES.2017.144).
Erwägungen:
1. A.________ erhob am 29. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei in der hängigen Strafsache STA.2015.4778 zu verpflichten, die Sache unverzüglich an die Hand zu nehmen und zum Abschluss zu bringen. Am 8. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren STA.20154778 eine Einstellungs- und eine Nichtanhandnahmeverfügung. In der Folge trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 25. September 2017 zufolge fehlendem Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2017 (Postaufgabe 2. Oktober 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Am angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer wirkten die im Solothurner Staatskalender aufgeführten Mitglieder der Beschwerdekammer mit. Weshalb nun die Beschwerdekammer ihren Beschluss trotzdem in einer "nicht gesetzeskonformen" Besetzung gefasst haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf, da der Umstand, dass die Beschwerdekammer wohl bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander und legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli