Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_429/2017 KI-generiert

Complaint Against Denial of Justice Dismissed for Lack of Substantiation in Appeal

Geschäftsnummer 1B_429/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual regarding alleged delays and denial of legal rights by the public prosecutor's office in Solothurn in relation to an ongoing criminal matter. The individual raised concerns about the prosecutor's failure to take timely action on the case, which led to a petition to the Obergericht (higher court) of Solothurn. However, the Obergericht dismissed the complaint due to lack of legal interest, subsequently leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The individual challenged the composition of the court and the basis of the dismissal, but ultimately failed to substantiate their claims, resulting in the Tribunal not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Denial of Justice Dismissed for Lack of Substantiation in Appeal: The individual raised concerns about the prosecutor's failure to take timely action on the case, which led to a petition to the Obergericht (higher court) of Solothurn. However, the Obergericht dismissed the complaint due to lack of legal interest, subsequently leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The individual challenged the composition of the court and the basis of the dismissal, but ultimately failed to substantiate their claims, resulting in the Tribunal not admitting the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung Beschwerdelegitimation Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_429/2017

Urteil vom 26. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. September 2017 (BKBES.2017.144).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 29. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei in der hängigen Strafsache STA.2015.4778 zu verpflichten, die Sache unverzüglich an die Hand zu nehmen und zum Abschluss zu bringen. Am 8. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren STA.20154778 eine Einstellungs- und eine Nichtanhandnahmeverfügung. In der Folge trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 25. September 2017 zufolge fehlendem Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2017 (Postaufgabe 2. Oktober 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Am angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer wirkten die im Solothurner Staatskalender aufgeführten Mitglieder der Beschwerdekammer mit. Weshalb nun die Beschwerdekammer ihren Beschluss trotzdem in einer "nicht gesetzeskonformen" Besetzung gefasst haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf, da der Umstand, dass die Beschwerdekammer wohl bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander und legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli