Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_428/2022 KI-generiert

Fraud and Forgery Defendant's Appeal Against Appointed Counsel Dismissed

Geschäftsnummer 1B_428/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A.________, challenged the decision made by the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz to appoint a legal defender for him in a criminal proceeding involving charges such as fraud and forgery, as he wished to represent himself. The District Court of Schwyz dismissed his appeal, citing the necessity for legal defense due to the potential for a prison sentence of more than a year. Despite A.________'s assertions against the authority of the public prosecutor, the court referred to specific legal articles justifying its decision. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting proof of the judicial authority of all involved officials. However, his appeal was deemed to not meet the formal requirements and was not entertained, also resulting in imposed court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. b StPO, Art. 131 StPO, Art. 61 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Fraud and Forgery Defendant's Appeal Against Appointed Counsel Dismissed: The District Court of Schwyz dismissed his appeal, citing the necessity for legal defense due to the potential for a prison sentence of more than a year. Despite A.________'s assertions against the authority of the public prosecutor, the court referred to specific legal articles justifying its decision. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting proof of the judicial authority of all involved officials. However, his appeal was deemed to not meet the formal requirements and was not entertained, also resulting in imposed court costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Urkundenfälschungsverfahren Strafprozessordnung Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens falsche Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_428/2022

Urteil vom 18. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau.

Gegenstand

Strafverfahren; notwendige Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. Juli 2022 (BEK 2022 38).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bestellte A.________ am 3. März 2022 im Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. eine amtliche Verteidigerin. Dagegen erhob A.________ am 14. März 2022 Beschwerde, da er sich selbst verteidigen wolle. Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab. Es liege ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe. Soweit A.________ die hoheitlichen Befugnisse der Staatsanwaltschaft verneinte, verwies ihn das Kantonsgericht auf die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere auf Art. 131 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO .

2. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 15. August 2022 (Postaufgabe 16. August 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt einen Nachweis der "hoheitlichen Befugnisse aller" an diesem Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen. Die Namen der Bundesrichterinnen und -richter sowie der Gerichtsschreibenden sind öffentlich und können wie die Zusammensetzung der Abteilungen dem Staatskalender bzw. der Internetseite des Bundesgerichts entnommen werden.

4. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli