Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_428/2012 KI-generiert

Criminal file access restriction as interlocutory decision: lack of irreparable legal disadvantage under Art. 93 BGG renders appeal inadmissible.

Geschäftsnummer 1B_428/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal as inadmissible, confirming the lower court's decision and ordering the appellant to pay CHF 1,000 in court costs. The case concerned an interlocutory decision in a criminal investigation against the appellant for misuse of a telecommunications facility and defamation, where the prosecution had restricted the appellant's access to case files, specifically a data CD and its copies from a mobile phone evaluation, and ordered the surrender of copies. The Supreme Court held that the appellant failed to demonstrate that the contested restriction caused an irreparable legal disadvantage (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or that the appeal could immediately conclude the proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b BGG), making the appeal inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 101 i.V, Art. 108 StPO, Art. 292 StGB, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Criminal file access restriction as interlocutory decision: lack of irreparable legal disadvantage under Art. 93 BGG renders appeal inadmissible: The case concerned an interlocutory decision in a criminal investigation against the appellant for misuse of a telecommunications facility and defamation, where the prosecution had restricted the appellant's access to case files, specifically a data CD and its copies from a mobile phone evaluation, and ordered the surrender of copies. The Supreme Court held that the appellant failed to demonstrate that the contested restriction caused an irreparable legal disadvantage (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or that the appeal could immediately conclude the proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b BGG), making the appeal inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einschränkung der Akteneinsicht Strafuntersuchung Akteneinsicht Zwischenentscheid Beschlagnahme elektronischer Daten Straftaten gegen den Geheimbereich üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 i.V
In der Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Ehrverletzung wird in Anwendung von Art. 101 i.V.
Art. 108 StPO
mit Art. 108 StPO die Akteneinsicht von X.________ bezüglich Daten-CD sowie sämtlicher Kopien oder Ausdrucke ab der Daten-CD der Mobiltelefonauswertung von Y.________ eingeschränkt.
Art. 292 StGB
Das Nichtbefolgen dieser Verfügung wird nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) mit Busse bestraft.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_428/2012

Urteil vom 15. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch

Rechtsanwältin Barbara Haas-Helfenstein,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand

Strafverfahren; Einschränkung der Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juni 2012

des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee erliess am 28. Februar 2012 folgende Verfügung:

"1. In der Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Ehrverletzung wird in Anwendung von Art. 101 i.V. mit Art. 108 StPO die Akteneinsicht von X.________ bezüglich Daten-CD sowie sämtlicher Kopien oder Ausdrucke ab der Daten-CD der Mobiltelefonauswertung von Y.________ eingeschränkt.

2. X.________ wird aufgefordert sämtliche Kopien der Daten-CD sowie sämtliche Ausdrucke der ab der Daten-CD der Mobiltelefonauswertung von Y.________ bis 09.03.2012 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zu übergeben.

3. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung wird nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) mit Busse bestraft.

4. Die Gebühren betragen Fr. 300.--. Die Kostenfolgen sind mit der Hauptsache zu verlegen."

X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 4. Juni 2012 abwies.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2012 auf, diesen bis spätestens am 16. August 2012 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch die beanstandete Beschränkung der Akteneinsicht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli