Dismissal of Appeal for False Accusation and Testimony Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a criminal complaint against another individual for making false accusations and false testimony. The public prosecutor's office subsequently decided to discontinue the investigation into these allegations. The complainant appealed this discontinuation, but the appellate court upheld the prosecutor's decision, stating that there was no basis for the claims of false testimony, as the accused was acting as a witness or victim, and the complainant failed to demonstrate that the accusation was knowingly false. The complainant later submitted further appeals, which were found to be untimely and insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 303 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for False Accusation and Testimony Due to Insufficient Substantiation: The public prosecutor's office subsequently decided to discontinue the investigation into these allegations. The complainant appealed this discontinuation, but the appellate court upheld the prosecutor's decision, stating that there was no basis for the claims of false testimony, as the accused was acting as a witness or victim, and the complainant failed to demonstrate that the accusation was knowingly false. The complainant later submitted further appeals, which were found to be untimely and insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of proper substantiation in the appeal brief.
Used to decide that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_427/2012
Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Juni 2012.
Erwägungen:
1. X.________ reichte am 21. November 2011 eine Strafklage gegen A.________ ein wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und Falschaussage gemäss Art. 306 bzw. 307 StGB. Am 8. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Einstellung der Strafuntersuchung. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 19. Juni 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass sich die Angeschuldigte zu keiner Zeit wegen falscher Zeugenaussage strafbar machen konnte, da sie als Auskunftsperson bzw. Opfer befragt worden sei. Hinsichtlich der behaupteten falschen Anschuldigung vermöge der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Beschuldigte ihre Strafanzeige wider besseres Wissen eingereicht habe. Ausserdem sei bei gewissen Äusserungen der Angeschuldigten nicht ersichtlich, inwiefern diese eine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen sollten.
2. X.________ führt mit Eingaben vom 18. Juli 2012 und 9. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Juni 2012. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
3. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die am 9. Oktober 2012 eingereichte Beschwerdeergänzung ist somit wegen offensichtlichen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht weiter einzugehen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli