Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_427/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Advance on Costs

Geschäftsnummer 1B_427/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed by an individual against a decision made by the appeal chamber of a regional court. The individual appealed to the Federal Court but was required to pay a deposit for court costs, which he failed to do within the stipulated timeframe. Despite being notified and given an additional deadline to make the payment, the individual did not respond, resulting in the Federal Court's inability to consider the appeal. The court noted that it would not address the appeal due to the lack of payment, as per the legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Advance on Costs: The individual appealed to the Federal Court but was required to pay a deposit for court costs, which he failed to do within the stipulated timeframe. Despite being notified and given an additional deadline to make the payment, the individual did not respond, resulting in the Federal Court's inability to consider the appeal. The court noted that it would not address the appeal due to the lack of payment, as per the legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsverfügung Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Kündigungsfrist Fristablauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited for the simplified procedure used when not entering into the merits due to non-payment of the security deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering into the merits of the appeal because the security deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the order not to levy any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_427/2011

Urteil vom 5. Oktober 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,

Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juni 2011

des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 23. August 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2011. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. August 2011 aufgefordert, spätestens am 9. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in Brugg gesandt, wo sie am 26. August 2011 zur Abholung gemeldet wurde. Am 5. September 2011 wurde die Verfügung als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt; diese Verfügung gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 23. September 2011 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. Oktober 2011 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. Die Verfügung wurde ebenfalls als Gerichtsurkunde versandt und am 26. September 2011 zur Abholung gemeldet. Am 4. Oktober 2011 wurde die Verfügung als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt; die Verfügung gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.

Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli