Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_426/2020 KI-generiert

Confiscation of Seized Funds Upheld Despite Partial Dropping of Charges

Geschäftsnummer 1B_426/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal addressed a case involving an individual, A.________, who was under investigation by the Thurgau Cantonal Prosecutor's Office for Economic Crimes and Organized Crime starting from May 2018 for suspected embezzlement, which was later expanded to include money laundering. A.________'s bank account was frozen, and CHF 120,000 was seized. Although certain allegations were dismissed in March 2020, the account freeze remained. A.________ challenged this decision, seeking to lift the freeze and obtain legal aid, but the Cantonal Court of Thurgau dismissed the appeal and imposed procedural fees. A subsequent appeal was brought before the Federal Tribunal, where A.________ sought to overturn the Thurgau Court’s decision and requested unentitled legal representation, arguing procedural errors and unjustified suspicion by authorities. The Tribunal reviewed these contentions, focusing on the validity of the financial seizure and procedural rights to free legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Confiscation of Seized Funds Upheld Despite Partial Dropping of Charges: A.________'s bank account was frozen, and CHF 120,000 was seized. Although certain allegations were dismissed in March 2020, the account freeze remained. A.________ challenged this decision, seeking to lift the freeze and obtain legal aid, but the Cantonal Court of Thurgau dismissed the appeal and imposed procedural fees. A subsequent appeal was brought before the Federal Tribunal, where A.________ sought to overturn the Thurgau Court’s decision and requested unentitled legal representation, arguing procedural errors and unjustified suspicion by authorities. The Tribunal reviewed these contentions, focusing on the validity of the financial seizure and procedural rights to free legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren, Beschlagnahme Pfändung von Guthaben Betrugsvorwurf Bankenrecht Geldwäscherei Strafverfolgung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

The Federal Tribunal considered this constitutional provision when rejecting the claim for free legal aid before the lower court, but ultimately granted it for the federal level.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid because the legal requirements were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the context of determining that the appellant would normally be liable for costs due to the outcome of the appeal.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's jurisdiction to decide on appeals in criminal matters.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the seizure of assets constitutes irreparable harm, allowing the appeal to be heard.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

UE250242 (2025-09-05) · zh
Appeal dismissed: Insufficient evidence of police mistreatment.
«…- 17 - such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.). 2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführ…»
BS 2025 16 (2025-04-16) · zg
Appellant v. Public Prosecutor Regarding Custody Relaxation Denial
«…t- tellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts Seite 7/8 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.2 und 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen). 8.3 Die Voraussetzun…»
UE240400 (2025-03-19) · zh
Appeal Against Non-Initiation of Proceedings for Abuse of Office and Data Acquisition
«…tslos erwies, ist ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d…»
UE240173 (2024-11-29) · zh
Appeal Regarding Refusal to Initiate Criminal Proceedings for Fraudulent Reference to Administrative Decision
«…esuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit…»
UE240200 (2024-08-21) · zh
Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Regarding Child Protection Authority Misconduct Upheld
«…Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). -6- 2. Die Gerichtsgebühr ist in…»
UE230353 (2024-07-15) · zh
Appellant v. Prosecutor (Forgery and Fraud Discontinuation)
«…asler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten offensicht- lich unbeg…»
UE230266 (2024-05-16) · zh
Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Coercion, Breach of Trust, and Forgery in Separation Dispute
«…als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgelt…»
UE230267 (2024-05-16) · zh
Dismissal of Appeal Against Discontinuance of Investigation into Business and Marital Conflict Allegations
«…als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgelt…»
UE230223 (2024-05-08) · zh
Prosecutor's Refusal to Investigate Document Suppression Upheld
«…t werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 2. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und die gestell- ten Rech…»
UE240043 (2024-04-06) · zh
Abuse of Office Appeal Dismissed for Lack of Criminal Relevance
«…thaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). 1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vor…»
UE240069 (2024-04-06) · zh
Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings Against Judges Regarding Unfavorable Rulings
«…thaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja- nuar 2021 E. 3.3.2). -5- 1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sa…»
UE230429 (2024-02-08) · zh
Appeal Against Refusal to Prosecute Care Home Managers for Negligent Harm
«…) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet erschienen beträchtlich gerin- ger als die Verlustgefahren (vgl. BuGer 1B_426/2020, Urteil vom 5. Januar 2021, E. 3.3.2). Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. A…»
UE230091 (2024-01-12) · zh
Appellant v. Prosecutor (Industrial Accident Discontinuance)
«…haft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Dargelegten offen- sichtlich…»
UE230099 (2024-01-08) · zh
Appellant v. Prosecutor re: Dismissal of Criminal Complaint for Threats, Coercion, Insult, and Data Offenses
«…Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3.3 Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwä- gungen II.) off…»
UE220236 (2023-12-29) · zh
Fraud Complaint Appeal Regarding False Pregnancy Claim
«…ntar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3.3 Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwä- gungen II) offe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_426/2020

Urteil vom 5. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und

Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren, Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2020 (SW.2020.36).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete am 8. Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung. In der Folge dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mehrmals auf weitere Sachverhalte aus.

Am 24. Juni 2019 wurde die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Geldwäscherei ausgedehnt, sein Konto bei der Bank B.________ im Umfang von Fr. 120'000.-- gesperrt und dieser Betrag beschlagnahmt. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 3./6. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung (eventuell des Betrugs) sowie der Geldwäscherei ein, hielt die Kontosperre bzw. die Beschlagnahme der Fr. 120'000.-- jedoch aufrecht.

Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Kontosperre und die Beschlagnahme seien vollständig, eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wurde A.________ zur Bezahlung einer Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- verpflichtet und sein Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'250.--, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, entschädigt.

B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts gelangt A.________ mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Bundesgericht und beantragt dessen Aufhebung. Die Kontosperre und die Beschlagnahme seien vollumfänglich, eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang aufzuheben. Ausserdem sei ihm für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einer Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme und hält an seinen Anträgen fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG ). Die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteile 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 1; 1B_282/2020 vom 13. August 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung, einzutreten.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren die Verfügung der Staatsanwaltschaft bemängelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2020.

1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht allerdings nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO verstossen, indem sie gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht ausgegangen sei, welcher die Sperrung von Vermögenswerten zu begründen vermöge.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde mit dem Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der C.________ AG nicht auseinandergesetzt, sondern sich lediglich zum mutmasslichen Deliktsbetrag geäussert. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offenbleiben, weil die Kontosperre im Umfang von Fr. 120'000.-- auch ohne diesen Betrag als gerechtfertigt erscheine.

2.1.2. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig zur staatsanwaltlichen Verfügung und macht geltend, mangels der Darlegung eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft sei er nicht in der Lage gewesen, auf den gegen ihn erhobenen Tatverdacht detailliert einzugehen, diesen zu bestreiten sowie eine Gegendarstellung vorzubringen.

2.1.3. Damit aber setzt er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese unzutreffend sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Wie dem angefochtenen Entscheid zudem zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend gemacht, was er vorliegend nicht bestreitet. Auf das beschwerdeführerische Vorbringen zum Tatverdacht wegen Betrugs zu Lasten der C.________ AG ist daher nicht einzugehen.

2.2.

2.2.1. Betreffend den Tatverdacht hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der "D.________ AG" hielt die Vorinstanz fest, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft vergleichsweise knapp ausgefallen sei. Diese habe weder Angaben zum behaupteten Konkurs gemacht noch Belege angeführt. Weiter sei der staatsanwaltlichen Verfügung nicht zu entnehmen, inwiefern der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sein könnte. Trotzdem vermöge der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu erfüllen: Die Vergabe klar ungenügend gesicherter Kredite durch den Geschäftsführer sowie das Nichteinziehen von der Gesellschaft geschuldeten Beträgen ohne nachvollziehbaren Grund fielen unter Art. 158 StGB .

2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die mangelhafte Verfügung der Staatsanwaltschaft auf einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht habe schliessen können. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2.3. Diese Schlussfolgerung des Beschwerdeführers leuchtet nicht ein, zumal die Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ) und sie an die Begründung der Parteien nicht gebunden ist ( Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ; Urteil 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machen will, die Vorinstanz habe das Vorliegen des Tatverdachts in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend begründet, ohne sich jedoch mit der - wenn auch kurzen - Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, kommt er seiner diesbezüglichen qualifizierten Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG , oben E. 1.3), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dasselbe gilt für seine Rüge der Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV .

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, mit seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Beschwerdeführer nicht zu hören, weil die StPO dieses Institut (nur) für die Privatklägerschaft, nicht aber - wie hier - für die beschuldigte Person vorsehe. Indessen sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren als dessen amtlicher Verteidiger einzusetzen und mit Fr. 1'250.--, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, aus der Staatskasse zu entschädigen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zu Recht vor, dass gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteile 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2; 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4; 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht in das Dispositiv aufgenommen hat, führt dieser nicht aus, weshalb auf dieses beschwerdeführerische Vorbringen nicht einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG , oben E. 1.3).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 und macht geltend, angesichts der auch im vorliegenden Fall gerichtlich festgestellten Verfahrensfehler habe er einen sachlich vertretbaren und vernünftigen Anlass gehabt, die staatsanwaltliche Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Seine Rechtsbegehren vor der Vorinstanz seien damit nicht aussichtslos gewesen.

3.3.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die "Gewinnaussichten" beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Erfolgsaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestanden, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde ( BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen angeblicher "Aussichtslosigkeit" in der Regel bundesrechtswidrig, wenn gerichtlich festgestellte Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft eine Partei zur Beschwerdeführung veranlasst haben (vgl. Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis).

3.3.3. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.4 geht hervor, dass das Obergericht als Vorinstanz in jenem Verfahren eine unzureichende Begründung der Beschlagnahmeverfügung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt hat. Infolgedessen erwog das Bundesgericht, angesichts des gerichtlich festgestellten Verfahrensfehlers habe ein sachlich vertretbarer und vernünftiger Anlass zur Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung bestanden. Zwar hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Begründung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft (teilweise) beanstandet - sie sei bezüglich des Vorliegens des Tatverdachts wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der "D.________ AG" vergleichsweise knapp ausgefallen; es wäre Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Straftatbestands konkreter zu werden, zumal der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung weitgehend unbestimmt sei (vgl. auch oben E. 2.2.1) -, jedoch liegt damit noch kein gerichtlich festgestellter Verfahrensfehler vor wie im vom Beschwerdeführer herangezogenen Bundesgerichtsurteil. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt daher ins Leere.

Anderweitige Gründe für die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren vor noch macht er solche vor Bundesgericht geltend. Angesichts des Umstands, dass er sich mit der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht vertieft auseinandergesetzt hat, das angebliche Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts nicht substanziiert gerügt hat und sich seine Argumentation gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz auf eine unzutreffende Fallkonstellation stützte und "befremdete", ist sein Rechtsmittel an die Vorinstanz als aussichtslos zu betrachten. Dies schliesst einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV aus.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck