Non-Prosecution Decision and Appeal on Moral Satisfaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual challenged a decision made by the public prosecutor's office regarding the non-initiation of criminal proceedings against her, which was based on considerations of opportunity. The prosecutor had decided not to pursue charges related to various incidents involving the individual's former husband and allocated the investigative costs to her. The individual filed a complaint seeking compensation and acknowledgment of her grievances, but her request was rejected by the relevant court. Subsequently, she appealed this rejection to the Swiss Federal Tribunal, which found that her appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-Prosecution Decision and Appeal on Moral Satisfaction: The prosecutor had decided not to pursue charges related to various incidents involving the individual's former husband and allocated the investigative costs to her. The individual filed a complaint seeking compensation and acknowledgment of her grievances, but her request was rejected by the relevant court. Subsequently, she appealed this rejection to the Swiss Federal Tribunal, which found that her appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious procedural defect.
No court costs were levied for this judicial review.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_426/2011
Urteil vom 31. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung; Kosten/Entschädigung sowie Genugtuung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 27. April 2011 Anklage gegen X.________ erhoben hatte;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung in verschiedenen Sachverhalten mit dem selben Hintergrund (mit dem früheren Ehemann der Beschuldigten als mutmasslichem Geschädigten) aus Opportunitätsgründen und in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16. Mai 2011 nicht anhand nahm, wobei sie die Kosten der Beschuldigten auferlegte, jedoch einstweilen nicht einforderte;
dass sie gemäss dieser letztgenannten Verfügung weder Entschädigungen noch Genugtuungen ausrichtete;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob und namentlich eine Genugtuung verlangte;
dass der Präsident der III. Strafkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp