Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_424/2019 KI-generiert

Petitioner's Challenge to Installment Payment Order for Court Costs Dismissed for Lack of Legal Prejudice

Geschäftsnummer 1B_424/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision issued by the President of the Appellationsgericht of Basel-Stadt. The President had ordered the individual to make monthly payments of CHF 50 starting in September 2019 to cover outstanding court costs and fees. The complaint sought to overturn this decision and cancel the imposed costs. The complaint primarily targeted procedural elements and the outcome of a related ongoing criminal appeals process, criticizing the initial criminal, appellate, and recusal proceedings rather than the specific ruling in question. Consequently, the Swiss Federal Tribunal was asked to review the validity and implications of the decision requiring payment, although the specifics of a potentially irreparable legal disadvantage were not demonstrated by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Challenge to Installment Payment Order for Court Costs Dismissed for Lack of Legal Prejudice: The President had ordered the individual to make monthly payments of CHF 50 starting in September 2019 to cover outstanding court costs and fees. The complaint sought to overturn this decision and cancel the imposed costs. The complaint primarily targeted procedural elements and the outcome of a related ongoing criminal appeals process, criticizing the initial criminal, appellate, and recusal proceedings rather than the specific ruling in question. Consequently, the Swiss Federal Tribunal was asked to review the validity and implications of the decision requiring payment, although the specifics of a potentially irreparable legal disadvantage were not demonstrated by the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand, Gerichtskosten Zahlungsauftrag Anwaltskosten Zwischenentscheid Rechtsvorschlag Widerspruchsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive because no costs were levied on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_424/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand, Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 16. Juli 2019 (DG.2018.41 [SB.2017.27]).

Erwägungen:

1. In der Angelegenheit "Ausstandsbegehren gegen den gesamten Spruchkörper im Berufungsverfahren SB 2017.27" verfügte der Präsident des Appellationsgerichtes Basel-Stadt am 16. Juli 2019 unter dem Aktenzeichen DG.2018.41 was folgt:

"A.________ hat ab September 2019 monatliche Ratenzahlungen à CHF 50.-- an die ausstehenden Gerichtskosten und Gebühren zu leisten. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Appellationsgericht für Gesuche um Steuererlass nicht zuständig ist und dass er sich diesbezüglich an die Steuerverwaltung wenden kann."

Mit Eingabe vom 18. August 2019 beantragt A.________ u.a., den Entscheid DG.2018.41/SB.2017.27 aufzuheben und "die aufgebürdeten Kosten zu löschen".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen das "Anfechtungsobjekt DG.2018.41/SB.2017.27" und damit gegen die oben angeführte Verfügung, die der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auch eingereicht hat. In der Beschwerdebegründung wird indessen über weite Strecken nicht diese Verfügung, sondern das Straf-, das Berufungs- und das Ausstandsverfahren kritisiert; sie geht weitgehend an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich nicht gegen die Verfügung DG.2018.41/SB.2017.27 richtet.

2.2. Mit der Verfügung DG.2018.41/SB.2017.27 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit angefochten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, insbesondere weil keine Säumnisfolgen angedroht werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Kosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi